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Wahlzettel, davor eine Hand, die einen Stift hält

Pixelio, Tim Reckmann

04.06.2024

Auch Menschen mit Erwachsenenvertretung dürfen wählen

Gesetzliche Vertretung ist kein Ausschlussgrund bei Wahlrecht

Das Wahlrecht ist das Recht, an politischen Wahlen teilnehmen zu dürfen. Es gilt in Österreich für alle Staatsbürger:innen, auch für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen – und zwar auch, wenn sie eine Erwachsenenvertretung haben.

Das Wahlrecht wird in Österreich durch die Verfassung garantiert. Die österreichische Staatsbürgerschaft und die Vollendung des 16. Lebensjahres sind die einzigen Voraussetzungen, um jemanden wählen zu können, für das passive Wahlrecht gelten teilweise andere Altersgrenzen.

Zusätzlich normiert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), zu deren Umsetzung sich Österreich verpflichtet hat, in Artikel 29 explizit die Teilhabe von Menschen mit psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen am politischen und öffentlichen Leben.

Damit das Wahlrecht wahrgenommen werden kann, braucht es jedoch verschiedene Maßnahmen. Dazu gehören leicht verständliche Wahlmaterialien, Barrierefreiheit in den Wahlverfahren und gegebenenfalls die Unterstützung durch Begleitpersonen bei der Wahl. Wer nicht mobil ist, kann den Besuch einer „fliegenden Wahlkommission“ beantragen. Die kommt dann z.B. auch ins Pflegeheim.

In Deutschland erhielten Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die eine "Betreuung" haben, erst 2019 das Wahlrecht. In Österreich ist die politische Teilhabe für diese Personengruppe schon seit 1988 möglich. Die im Europavergleich fortschrittliche Regelung ist einer Initiative von VertretungsNetz zu verdanken. Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Namen eines Salzburger Klienten führte 1987 zur Aufhebung der Bestimmung, wonach Personen mit Sachwalter:in nicht wählen durften. Da die damalige Regierung keine Ersatzregelung formulierte, gilt das Wahlrecht seither ohne Einschränkung auch für Personen mit Beeinträchtigung.

Obwohl die Regelung schon so lange gilt, erreichen uns immer wieder Anfragen, ob Menschen mit Erwachsenenvertretung denn eigentlich wählen dürfen. Die Antwort lautet schlicht und einfach „ja“.


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