VertretungsNetz weist auf gesetzliche Grundlagen hin
Menschen, die in einer Pflege- bzw. Betreuungseinrichtung leben, gehören zu den ersten Personen, für die eine Impfung gegen das Corona-Virus möglich sein wird. Martin Marlovits, stv. Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz, betont jedoch das Prinzip der Freiwilligkeit: „Laut geltender Rechtslage entscheiden alle Personen, die entscheidungsfähig sind, selbst, ob sie einer medizinischen Behandlung zustimmen oder nicht, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Erwachsenenvertretung bzw. Vorsorgevollmacht haben oder nicht.“ Dasselbe gilt auch für Impfungen. Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischer Erkrankung dürfen nicht zwangsweise geimpft werden – nachdem es ja auch keine Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung gibt.
„Wir erleben neuerdings immer öfter, dass Pflegeeinrichtungen an ErwachsenenvertreterInnen herantreten und sie bitten, für ihre KlientInnen zu entscheiden, ob diese geimpft werden sollen, da der Impfstoff bestellt werden müsse. Eine solche Zustimmung kann jedoch nicht undifferenziert erteilt werden und würde dem Gesetz widersprechen!“ warnt Marlovits.
Wenn eine Person über eine medizinische Behandlung nicht selbst entscheiden kann, muss sie in einfacher Sprache über Zweck und Folgen der Behandlung bzw. Nicht-Behandlung aufgeklärt werden. Wenn nötig, wird ein Unterstützerkreis aus Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen beigezogen. „Erst wenn trotz all dieser Bemühungen die Entscheidungsfähigkeit der Person in Bezug auf die Behandlung nicht hergestellt werden kann, kann eine Erwachsenenvertreterin oder ein Erwachsenenvertreter an Stelle der betroffenen Person entscheiden. Voraussetzung ist, dass er oder sie für den Wirkungskreis dieser Gesundheitsthemen bestellt ist und sich am mutmaßlichen Willen der betroffenen Person orientiert.“, erklärt Marlovits.