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Information

zum Heimaufenthaltsgesetz im Kinder- und Jugendbereich

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Heimaufenthaltsgesetz für Kinder und Jugendliche

Das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit ist ein Menschenrecht. In Österreich ist es durch das Gesetz zum „Schutz der persönlichen Freiheit“ Teil der Bundesverfassung. Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur auf Basis von gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Für Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie für den Sonderschulbereich und Horte regelt das Heimaufenthaltsgesetz, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden darf.

Freiheitsbeschränkung

Wird die Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen unterbunden, bezeichnet man das als Freiheitsbeschränkung. Dazu werden mechanische, elektronische oder medikamentöse Mittel eingesetzt.

Um die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme zu erfüllen, muss es sich bei der betroffenen Person um einen Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung handeln. Es muss eine ernstliche und erhebliche Gefährdung für die:den Betroffene:n selbst oder ihr:sein Umfeld vorliegen. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme muss im Verhältnis zur Gefahr stehen. Das heißt, sie muss angemessen und unbedingt notwendig sein. Zuvor sind jedenfalls Alternativen zu erproben. Eine Freiheitsbeschränkung darf immer nur das letzte Mittel der Wahl sein.

Beschränkungen bei Minderjährigen, die als alterstypisch gelten, sind keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Heimaufenthaltsgesetzes. Das ist zum Beispiel das Angurten eines Kleinkindes im Kinderwagen.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine alterstypische Maßnahme handelt, gibt es keine allgemein gültigen Kriterien. Es muss immer im Einzelfall entschieden werden. Im Zweifel ist eine Meldung an die Bewohnervertretung sinnvoll.

Die pädagogische Leitung muss jegliche Freiheitsbeschränkung anordnen und die betroffene Person darüber aufklären. Das heißt, die betroffenen Kinder/Jugendlichen müssen über den Grund, die Art und die Dauer informiert werden. Das ist auch in der Dokumentation festzuhalten.

In weiterer Folge ist eine Meldung an die Bewohnervertretung notwendig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen, ob diese weiterhin notwendig sind. Kommen sie länger als 48 Stunden zur Anwendung, muss ein ärztliches Dokument eingeholt werden.

Bewohnervertretung

Die Bewohnervertretung prüft direkt vor Ort, ob die Freiheitsbeschränkungen nötig und angemessen sind. Dazu spricht sie mit dem betroffenen Kind/Jugendlichen, dem Personal und der Einrichtungsleitung. Sie nimmt Einsicht in die Dokumentation und ärztliche Dokumente.

Die Bewohnervertretung oder die Einrichtungsleitung können eine Überprüfung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme(n) beim Bezirksgericht beantragen. Damit wird ein menschenrechtlicher Mindeststandard gewahrt, wonach jede Person, deren Freiheit beschränkt wird, das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht hat. Dieses entscheidet, ob die Freiheitsbeschränkung zulässig ist.

Schulungen

Die Bewohnervertretung bietet auch Schulungen zur Anwendung des Heimaufenthaltsgesetzes an. Bei Interesse kontaktieren Sie uns: bewohnervertretungvertretungsnetzat