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Foto: Ein obdachloser Mensch schläft auf einer Parkbank

© Pixabay

20.08.2021

380 Euro weniger Sozialhilfe für wohnungslose Menschen

VertretungsNetz kritisiert: Das Sozialhilfegrundsatzgesetz verschärft Notlagen, anstatt Armut zu bekämpfen

VertretungsNetz vertritt jährlich mehr als 5.500 Menschen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter. Sehr oft ist eine psychische Erkrankung der Grund, warum die Entscheidungsfähigkeit stark gemindert und zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen die Unterstützung einer Erwachsenenvertretung nötig ist. „Insbesondere im urbanen Bereich vertreten wir viele Menschen, die zusätzlich wohnungslos sind oder in ungesichertem Wohnungsraum leben müssen: Sie schlafen bei Bekannten, in Notschlafstellen, in Abbruchhäusern. Wir laden ein, setzen Angebote und versuchen, regelmäßigen Kontakt aufzubauen, um die Wohn- und Einkommenssituation zu verbessern oder – im günstigsten Fall – abzusichern“, erklärt Norbert Krammer, Bereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz. Denn wer psychisch schwer erkrankt ist und keine fixe Unterkunft hat, braucht zuallererst finanzielle Sicherheit, um wieder Selbstbestimmung zu erlangen. Erst dann kann sich die gesundheitliche Situation stabilisieren.

Wer nichts hat, kriegt auch nichts

Doch die Reform der Mindestsicherung hat in den letzten Jahren diese Kernaufgaben der Erwachsenenvertretung enorm erschwert: „ Aufgrund der neuen Regelungen im Sozialhilfegrundsatzgesetz erhalten wohnungslose Menschen nur mehr 60 % der Sozialhilfeleistung, mit dem zynischen Argument, dass sie ja keine Mietkosten zu begleichen haben“, konstatiert Krammer. Das sind bei einem vollen Anspruch von 949,46 Euro Sozialhilfe im Monat rund 380 Euro weniger. In manchen Bundesländern wird der Wohnanteil des Sozialhilfe-Richtsatzes noch nicht voll abgezogen.

Einige wohnungslose Menschen erhalten sogar gar keine Sozialhilfe mehr, da nun die Hürden durch neue Voraussetzungen massiv angehoben wurden: „Früher konnten die MitarbeiterInnen von Sozialeinrichtungen Bestätigungen ausstellen, wenn Personen ohne Meldeadresse Mindestsicherung beantragen mussten. Voraussetzungen waren Kontakt und eine laufende Beratungsbeziehung, die so den Aufenthalt glaubhaft bestätigte. Nun müssen Betroffene eine „Hauptwohnsitzbestätigung“ vorweisen, damit sie Sozialhilfe beantragen können. Der Zugang wird also schwieriger, für manche sogar unmöglich. Denn gerade wohnungslose Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, wie etwa schizoaffektiven Psychosen, haben oft keinen regelmäßigen Aufenthaltsort. Und ohne professionelle Angebote auch Probleme mit Kontakten.

Wenn keine Meldeadresse nachgewiesen werden kann, hilft nur mehr die „Hauptwohnsitzbestätigung“ durch eine Sozialeinrichtung. Das Meldegesetz eröffnet diese Möglichkeit, zieht aber enge Grenzen und fordert den laufenden Kontakt. Damit wird der Sozialhilfeantrag nur bei entsprechender Betreuung möglich.

Für Menschen ohne Wohnraum ist es auch sehr herausfordernd, laufend bei der Wohnungslosenhilfe-Einrichtung vorzusprechen – z.B. wenn sie sich in einer akuten psychischen Krise befinden. Manchmal ist diese neue bürokratische Voraussetzung auch der Grund für die Anregung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.

Ein kalter Wind weht Betroffenen entgegen

Wohin die strikten Obergrenzen bei den Hilfen („Deckel“) und gleichzeitiges Fehlen von Härtefallklauseln führen, zeigt ein Beispiel aus der Vertretungstätigkeit in Salzburg: Frau M. verliert im Pensionsalter ihre Wohnung. Sie ist schwer psychisch erkrankt, hat Diabetes und benötigt eine Gehhilfe. Eine Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz wird bestellt. Es gelingt, für Frau M. eine kleine Genossenschaftswohnung zu finden. Mit ihrer Mindestpension und der Sozialunterstützung, wie die Sozialhilfe in Salzburg heißt, wären die Mietkosten und ein bescheidener Lebensunterhalt abgesichert. Doch die Anmietungskosten (Kaution und Beitrittsgebühr) liegen um 13,13 Euro (!) über dem Richtsatz der entsprechenden Anmietungs-Verordnung des Landes, obwohl die Mietpreisobergrenze nicht überschritten wird. Ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Landesvorgaben, der nicht erklärbar ist und nicht nötig wäre. Das Sozialamt bedauert und lehnt die Anmietung ab.

Das Sozialhilfegrundsatzgesetz des Bundes und die Ausführungsgesetze holen die Menschen nicht aus der Armut, sondern verschärfen auf vielen Ebenen bestehende Notlagen. Anstatt mit immer neuen Schikanen Betroffene zu quälen, fordert VertretungsNetz einmal mehr, eine tragfähige und bundesweit einheitliche sozialstaatliche Absicherung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN Behindertenrechtskonvention zu schaffen. Zu dieser Personengruppe zählen neben Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung auch Menschen mit psychischer oder demenzieller Erkrankung. „Sozialminister Mückstein hat gestern angekündigt, sich des Themas Wohnungslosigkeit stärker annehmen zu wollen. Eine Reform des Sozialhilfegrundsatzgesetzes ist dazu unumgänglich.“, so Krammer.