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09.06.2020

Lockerung der COVID-Beschränkungen in Einrichtungen sind ein Gebot der Stunde

Die Bewohnervertretung schützt das Grundrecht auf persönliche Freiheit von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung.

Die Bewohnervertretung schützt das Grundrecht auf persönliche Freiheit von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung. Ihre Aufgabe ist es, in den Einrichtungen sogenannte freiheitsbeschränkende Maßnahmen an BewohnerInnen zu überprüfen. Die rechtliche Basis ihrer Arbeit bildet das Heimaufenthaltsgesetz.

Persönliche Freiheit & Coronavirus
Grundrechtseingriffe sind u.a. nur auf Basis gesetzlicher Grundlagen möglich. Beschränkungen des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, wie z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, regelt in Österreich das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG). Demnach darf eine Bewohnerin/ein Bewohner nur dann in ihrer/seiner Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn es aufgrund der aktuellen Gefährdung unerlässlich und verhältnismäßig ist und auch keine gelinderen Maßnahmen möglich sind.
Das HeimAufG gilt auch in Krisensituationen, wie aktuell durch das Coronavirus.

Für die spezielle Situation einer Pandemie gilt gleichzeitig auch das Epidemiegesetz. Personen, die an COVID-19 erkrankt sind oder als Kontaktpersonen gelten, können nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Dazu muss es einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde geben.

Zur Situation in Wohneinrichtungen seit Ende der Ausgangsbeschränkungen
Auch seit der generellen Lockerung der Ausgangsbeschränkungen bleiben Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen und Wohneinrichtungen stärker isoliert als andere Österreicherinnen und Österreicher. Vielfach existier(t)en strikte Regelungen von Ländern oder Trägerorganisationen, die BewohnerInnen nach wie vor empfindlich in ihren Grundrechten einschränken.

So wurde BewohnerInnen weiterhin mit einer 14-tägigen Zimmerisolation gedroht, wenn sie die Einrichtung z.B. für einen Spaziergang oder einen Einkauf verlassen wollten. Für diese unverhältnismäßigen Maßnahmen gibt es keine rechtliche Grundlage.

Lockerungen für Pflege- und Betreuungseinrichtungen dringend angezeigt
Aus Sicht der Bewohnervertretung müssen die Lockerungen, die in immer mehr gesellschaftlichen Bereichen spürbar sind, endlich auch die Menschen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen erreichen. Wenn BewohnerInnen die geforderten Schutzmaßnahmen einhalten, gibt es keinen Grund, warum sie nicht ungehindert die Einrichtung allein oder in Begleitung verlassen dürfen. Auch Treffen mit Angehörigen sollten einen anderen Rahmen, als jenen im Besucherzimmer hinter einer Plexiglasscheibe, bekommen. Ähnlich verhält es sich mit Therapien und Arztbesuchen, Fußpflege und Friseurbesuchen, die auch für Menschen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen wieder möglich sein müssen.