Gericht bestätigt: Erträgliches Raumklima darf nicht an den Kosten scheitern.
Wenn eine Gefährdung besteht, können Ärzt:innen auf psychiatrischen Abteilungen anordnen, dass ein:e Patient:in in einem verschlossenen Zimmer bleiben muss. Doch was, wenn es dort 30 Grad oder mehr hat?
Die Patientenanwaltschaft vertritt und unterstützt Patient:innen, die an einer psychiatrischen Abteilung untergebracht sind. Wir haben einen Fall vom Bezirksgericht Wien Donaustadt überprüfen lassen, in dem ein Patient bei großer Hitze einer Einzelraumbeschränkung unterlag. Die Entscheidung ist aus unserer Sicht erfreulich.
Das Gericht stellt fest: „Durch das Einsperren einer psychisch kranken Person in einem Patientenzimmer bei 30 Grad Celsius ohne Klimatisierung oder Luftzug wird die Würde des Patienten verletzt.“
Weiters: „Das gelindere Mittel zur Einzelraumbeschränkung in einem überhitzten Raum liegt auf der Hand: Eine Einzelraumbeschränkung in einem – der Menschenwürde entsprechenden – klimatisierten Raum.“ „Dass ein klimatisiertes Patientenzimmer (…) nicht gegeben war, rechtfertigt eine Freiheitsbeschränkung (…) nicht. (…) Die möglichst vollständige Gewährleistung von Grundrechten darf nicht an mangelhaften sachlichen und/oder personellen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung scheitern.“
Fachbereichsleiter Bernhard Rappert dazu: „Zeitgemäße Krankenhäuser, ganz besonders psychiatrische Stationen, müssen über ein Raumklima verfügen, das den Aufenthalt – aber auch die Arbeit dort – erträglich macht. Das Gericht bestätigt, dass Patient:innen darauf ein Recht haben, und stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes klar, dass ein erträgliches Raumklima nicht an den Kosten scheitern darf.“