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25.01.2018

Erwachsenenschutzrecht: Alles neu ab Juli?

Schon jetzt ist bei der Sachwalterschaft vieles möglich, was in der 2. Jahreshälfte Standard wird

Die UN-Behindertenrechtskonvention brachte wichtige Impulse für die Entstehung des Erwachsenenschutzgesetzes. Die Selbstbestimmung der Betroffenen ist im Fokus. Vieles wird ganz neu, einiges wird nur präziser geregelt. Mit der Umsetzung kann jedoch schon heute begonnen werden.

Was eine Sachwalterin/ein Sachwalter tun soll/darf, das wird mit den sogenannten Wirkungskreisen geregelt. Bei Bestellung einer Sachwalterin/eines Sachwalters entscheidet das Gericht, für welche Angelegenheiten sie/er zuständig sein soll und was die/der Betroffene gut ohne fremde Unterstützung bewältigen kann. Die Sachwalterin/der Sachwalter kann so beispielsweise nur für den Bereich der finanziellen und behördlichen Angelegenheiten mit der Vertretung betraut sein.

„Alle Angelegenheiten“ zur Ausnahme machen

In der Praxis ist es derzeit jedoch so, dass in rund 60% der Sachwalterschaftsverfahren eine Bestellung für „Alle Angelegenheiten“ erfolgt. Das heißt, dass gleich, ob die/der Betroffene zum Beispiel selbst noch die Bankgeschäfte erledigen kann, plötzlich die Sachwalterin/der Sachwalter dafür zuständig ist.
Mit dem Erwachsenenschutzgesetz soll sich diese Vorgehensweise ändern. Denn mit dem Gesetz ist ein strenger Auftrag zur Beschreibung der Angelegenheiten verbunden. Außerdem verfolgt es den Grundsatz, Selbstbestimmung zu erhalten und abzusichern – trotz Vertretung. Der Zugang der Bevormundung, welcher mit „Alle Angelegenheiten“ verfolgt wird, soll also so gut wie keine Chance mehr haben.

Jetzt aktiv werden

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Juli 2018 werden auch die bestehenden Sachwalterschaften in das neue Recht überführt. Allerdings gibt es dabei eine Reihe von Übergangsbestimmungen. So werden zunächst einmal die Angelegenheitenkreise unverändert übernommen. Und eine erste gerichtliche Überprüfung muss erst bis 2023 stattfinden.
Aus diesen Gründen kann es nur im Interesse von Betroffenen und SachwalterInnen sein, schon jetzt aktiv zu werden. Denn – entgegen der gelebten Praxis – bietet auch das bestehende Sachwalterrecht verschiedene Möglichkeiten im Sinne der Selbstbestimmung der Betroffenen zu handeln.

Antrag bei Gericht stellen

Die Vertretung in Form einer Sachwalterschaft soll nur in Bereichen erfolgen, in denen eine konkrete und aktuelle Gefährdung besteht. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Status Quo zu reflektieren und sind Änderungen anzustreben. Ein Antrag auf Einschränkung der Angelegenheiten kann jederzeit beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Dieser sollte auch eine Auflistung der wirklich notwendigen Vertretungstätigkeiten enthalten. Unterstützung bieten dabei die Beratungsstellen der Sachwalterschaftsvereine.

Hier können Sie sich beraten lassen: Sachwalterschaftsberatungsstellen von VertretungsNetz 

Allgemeine Informationen zum 2. Erwachsenenschutzgesetz