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(c) pixabay.com, StockSnap
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13.09.2019

Freiheitsbeschränkungen sind auch in der Sonderschule Alltag

Erste Erfahrungen der Bewohnervertretung

Freiheitsbeschränkung – der Begriff ist neu im Schulalltag. Er stammt aus dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) und beschreibt einen Eingriff in das Grundrecht auf Bewegungsfreiheit von Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung. „Bislang sind uns vielfältige Formen des Festhaltens begegnet, aber auch das Verbringen in einen Auszeitraum oder ruhigstellende Medikamente“, zählt Rosalinde Pimon, stellvertretende Fachbereichsleiterin der Bewohnervertretung von VertretungsNetz, Beispiele für Freiheitsbeschränkungen auf, die sie aus Sonderschulen kennt.
Die Bewohnervertretung hat den gesetzlichen Auftrag Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen, die unter das Heimaufenthaltsgesetz fallen, zu überprüfen. Das heißt, sie schaut, ob die Kriterien für eine Freiheitsbeschränkung tatsächlich erfüllt sind. Besteht eine Gefährdung? Ist die ergriffene Maßnahme angesichts der Gefahr passend oder überschießend? Entstehen durch die Maßnahme neue Gefährdungsmomente für die betroffene Person? Diesen Fragen gehen die BewohnervertreterInnen im Zuge einer Überprüfung nach. Sie sprechen dazu, wenn möglich, mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen, den Betreuungspersonen in der Sonderschule und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Auch die Dokumentation der Schule ist für die Arbeit der Bewohnervertretung wichtig, um einen möglichst umfassenden Eindruck zu gewinnen.

Erfahrungen der Bewohnervertretung
„Festhalten“ ist eine der Maßnahmen, die der Bewohnervertretung auch in der Schule häufig begegnet. Das kann aber sehr unterschiedlich aussehen. Beispielsweise wurde ein Kind bei dem die Gefahr bestand, dass es wegläuft, beim Verlassen des Klassenzimmers von der Lehrerin an der Hand geführt, um in einen anderen Raum zu gelangen. Bei einem anderen Kind, das völlig außer sich gerät, Dinge herum wirft oder um sich schlägt, agierten die beiden Lehrkräfte mit dem Festhalten von Armen und Beinen, und dem „auf den Boden Drücken“ des Kindes. Das dauert dann von wenigen Minuten bis zu einer halben Stunde – bis sich das Kind wieder beruhigt hat. „Bei letzterer Situation ist es uns besonders wichtig genau zu erkunden, weshalb das Festhalten auf diese Weise erfolgt, und ob es tatsächlich keine Alternative zu dieser Vorgehensweise gibt“, erläutert Rosalinde Pimon. „Denn was wir nicht vergessen dürfen, eine Freiheitsbeschränkung ist nicht nur die Einschränkung eines Grundrechts. Mit ihr geht auch Gewalt einher. Deshalb darf sie wirklich immer nur das letzte mögliche Mittel sein.“

Externe Expertise
Wenn die Bewohnervertretung den Eindruck hat, dass eine Maßnahme nicht dem Heimaufenthaltsgesetz entspricht, dann regt sie in der Einrichtung die Erprobung von Alternativen an oder beantragt eine gerichtliche Überprüfung. Im Zuge dieses Verfahrens kann das Gericht Sachverständigengutachten einholen. „Ein solches Gutachten beleuchtet eine oft schon eingespielte Situation aus externer fachlicher Sicht. Dadurch wird die Entscheidungsfindung des Gerichts unterstützt. Es liefert aber auch Impulse für die Einrichtung“, erklärt Rosalinde Pimon.

Sonderschulen und das HeimAufG
Seit der Novelle 2018 gilt das Heimaufenthaltsgesetz auch in Kinder- und Jugendeinrichtungen. Diese Bezeichnung umfasst auch die Sonderschulen. „Der erste Kontakt ist sehr unterschiedlich verlaufen. Die Besuche der Bewohnervertretung in den Schulen sorgten sicher für Irritation, weil bislang keine Berührungspunkte bestanden und wir nicht Teil des Schulsystems sind“, berichtet Rosalinde Pimon. Es war auch notwendig, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) im Juli 2019 die Zuständigkeit der Bewohnervertretung in den Sonderschulen bestätigte. „Letztlich geht es immer darum, im besten Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu handeln. Unter dieser Prämisse steht unsere Arbeit in den Sonderschulen“, so Rosalinde Pimon.


Weitere Informationen: 

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 12.06.2019