VertretungsNetz nimmt Stellung zum COVID-19-Maßnahmengesetz sowie zum Epidemie- und Tuberkulose-Gesetz.
Mitte Juli 2020 hat der Verfassungsgerichtshof das allgemeine Betretungsverbot während des COVID-Lockdowns für gesetzeswidrig erklärt. Das Gesundheitsministerium reagierte darauf mit einem Entwurf zur Änderung des Epidemiegesetzes, des Tuberkulosegesetzes sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes. Der Entwurf wurde bis Mitte September 2020 nochmals überarbeitet. VertretungsNetz gab auch zur letzten Version eine Stellungnahme ab.
„Wir haben vor allem Bedenken, was den Rechtsschutz im Falle einer behördlichen Absonderung betrifft“, erklärt Geschäftsführer Peter Schlaffer einen der Hauptkritikpunkte von VertretungsNetz an dem vorliegenden Gesetzesentwurf. „Das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht bei einem Freiheitsentzug, der vom Staat angeordnet wird, verpflichtend eine gerichtliche Haftprüfung innerhalb einer Woche vor. Der vorliegende Gesetzesentwurf spricht aber bei epidemierechtlichen Absonderungen in den ersten drei Monaten einer Anhaltung nur von einer „antragsgebundenen Haftprüfung“. Das heißt: Die angehaltene Person muss selbst initiativ werden, wenn sie den ausgestellten Absonderungsbescheid gerichtlich überprüfen lassen möchte. Insbesondere für Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischer Erkrankung kann dieser Antrag eine unüberwindliche Hürde darstellen. Es braucht daher wie bei anderen antragsgebundenen Verfahren ein Unterstützungssystem. Darauf besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Anspruch.“
VertretungsNetz schlägt vor, eine Ombudsstelle zu schaffen, die als Rechtsbeistand niederschwellig bei der Wahrung der Freiheitsrechte von Personen in behördlicher Quarantäne unterstützt. Außerdem müssen die Behörden auch ErwachsenenvertreterInnen und Vorsorgebevollmächtigten mit entsprechendem Wirkungsbereich Absonderungsbescheide zustellen, damit diese rascher im Sinne ihrer KlientInnen tätig werden und Rechtsmittel ergreifen können.
„Ganz wichtig ist uns, dass Absonderungsbescheide immer als individuell bekämpfbare Rechtsakte ausgestellt werden“, betont Schlaffer. In den vergangenen Monaten wurden VertretungsNetz Fälle bekannt, in denen auf Basis einer generellen Verordnung ganze Pflegeheimstationen abgeriegelt wurden, etwa weil sich vorher eine Pflegeperson mit COVID-19 infiziert hatte. Eigentlich hätte jede Kontaktperson einen individuellen Absonderungsbescheid erhalten sollen. Denn das Problem: „Verordnungen kann man nicht individuell beeinspruchen, man kann lediglich einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof stellen. Das ist weder effizient, noch rasch möglich im Sinne der grundrechtlichen Vorgaben“, kritisiert Schlaffer.
Besonders schützen: Grundrechte von PflegeheimbewohnerInnen
Die persönliche Freiheit ist ein Grundrecht. Einschränkungen dieses Rechts müssen immer besonders gesetzlich geregelt und verhältnismäßig sein. Das heißt, die Einschränkungen müssen zur Gefahrenabwehr geeignet, außerdem erforderlich, das heißt alternativlos, sowie der Situation angemessen sein. Derartige Bestimmungen finden sich auch im Heimaufenthaltsgesetz und im Unterbringungsgesetz. Diese Gesetze regeln das Vorgehen bei Freiheitsbeschränkungen an Personen, die sich in Pflegeeinrichtungen oder an psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern aufhalten. Der Umgang mit eben dieser vulnerablen Personengruppe bereitet VertretungsNetz in Bezug auf COVID-19 besondere Sorge:
„Der vorliegende Gesetzesentwurf geht kaum auf die Situation von Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen ein. Diese Menschen sind in der Regel nicht vorübergehend in solchen Einrichtungen, sondern sie haben dort ihren höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser ist verfassungsrechtlich durch Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention gegen staatliche Eingriffe geschützt: Es muss für sie also selbstverständlich das gleiche Recht auf Privat- und Familienleben gelten, wie für Menschen, die in privaten Wohnungen wohnen“, präzisiert Schlaffer.
VertretungsNetz appelliert an die Politik, entsprechende Konkretisierungen noch im Gesetzesentwurf zu ergänzen. „Wir haben Verständnis für die herausfordernde Situation für Pflegekräfte und Einrichtungspersonal. Doch es muss sichergestellt werden, dass es nicht mehr zu generellen präventiven Ausgangs- und Besuchsbeschränkungen für BewohnerInnen von Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie für PatientInnen psychiatrischer Abteilungen kommen kann. Denn diese sind nicht nur unverhältnismäßig, weil verfassungsrechtlich nicht gedeckt. Wir sahen auch in den letzten Monaten, dass sie unter den betroffenen Personen und ihren Angehörigen großes Leid angerichtet haben.“
Link: