Anlässlich des Internationalen Tages der Pflege fordert VertretungsNetz einmal mehr Verfassungsrang für soziale Rechte
Herr Maurer (Name geändert) aus OÖ hat Pflegestufe 5 und bezieht Mindestpension. Seine Lebensgefährtin ist rund um die Uhr für ihn da. Im Sozialhilfegesetz wird zwar anerkannt, dass sie aufgrund ihrer umfassenden Pflegetätigkeit nicht arbeiten kann, Geld bekommt sie trotzdem keines. Denn das Pflegegeld von monatlich 951 Euro wird als Einkommen der Lebensgefährtin gewertet, obwohl dieser Betrag laut Pflegegeldgesetz als Zuschuss gedacht ist, um die erhöhten Pflegeaufwendungen von Herrn Maurer abzudecken. Ohne diese Anrechnung würde dem Paar 550 Euro mehr im Monat zur Verfügung stehen. Ist die Pflege zu Hause nicht mehr leistbar, muss Herr Maurer in ein Pflegeheim übersiedeln, obwohl er das nicht will.
Herr Marin (Name geändert) kam 2005 von Rumänien nach Wien und war als Inhaber einer Reinigungsfirma selbstständig – bis er einen Schlaganfall erlitt. Seither ist er erwerbsunfähig und auf die Mindestsicherung angewiesen. Sein Antrag auf eine Berufsunfähigkeitspension liegt seit März 2019 bei der Pensionsversicherungsanstalt. Letztes Jahr verschlechterte sich sein Gesundheitszustand dramatisch. Ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt war erforderlich. Vor kurzem erst konnte er aus dem Spital entlassen werden. Er benötigt aber weiterhin Pflege, die nicht allein von seiner Ehefrau bewältigt werden kann
Der Antrag der Erwachsenenvertreterin an den Fonds Soziales Wien (FSW), die Pflegekosten zu übernehmen, wird aber abgelehnt. Die Begründung: Es liege keine Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen vor. Dies, obwohl Herr Marin als EU-Bürger seit 2005 durchgehend in Wien gemeldet ist, hier gearbeitet hat und über eine Krankenversicherung verfügt. Eine Härtefallprüfung sei bei EU-BürgerInnen grundsätzlich nicht vorgesehen, informiert der FSW. Herr Marin ist aber ohne Pflege akut gefährdet.
„Die zwei Beispiele stehen für viele Betroffene, die im Stich gelassen werden. Gerade im Bereich der Sozialhilfe müssen gesetzliche Regelungen auch Ermessensspielräume ermöglichen, um menschenwürdige Lösungen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu finden, erklärt Andreas Gschaider, Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz.
Die UN-Behindertenrechtskonvention sieht die freie und selbstbestimmte Wahl des Wohnorts – und damit auch das Beibehalten des bisherigen Wohnumfeldes vor. „Das gilt aber de facto nicht für alle Menschen mit einem Durchschnittseinkommen“, weiß Gschaider aus der Praxis. „Wichtig wäre, dass pflegebedürftige Menschen in Würde und möglichst lange selbstständig leben können, mit der Unterstützung, die sie brauchen, z.B. durch mobile Dienste oder persönliche Assistenz.“
Derzeit passiert das Gegenteil: Selbstbestimmtes Leben und Wohnen für Menschen mit Beeinträchtigungen wird geradezu verhindert, z.B. weil eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause mit einer Durchschnittspension oder mit der Sozialhilfe nicht finanzierbar, der barrierefreie Umbau der Dusche nicht bezahlbar ist, weil das Pflegegeld als Einkommen der im Haushalt lebenden Angehörigen gerechnet– und damit von einer Leistung aus der Sozialhilfe abgezogen wird. Oder weil das Pflegegeld erst gar nicht oder in einer viel zu geringen Höhe bewilligt wird. Um Pflege und Betreuung sicherzustellen, bleibt dann nur der Umzug in eine stationäre Einrichtung.
Gute Pflege achtet Würde und Freiheit
Das Leben in einer Pflegeeinrichtung ist in vielen Bereichen fremdbestimmt, z.B. was Essens- oder Schlafenszeiten betrifft. Werden im Rahmen der Pflege und Betreuung auch Freiheitsbeschränkungen an BewohnerInnen gesetzt, wird die Bewohnervertretung von VertretungsNetz überprüfend tätig.
„Gute Pflege heißt individuelle Pflege auf Augenhöhe, die die Würde der betroffenen Menschen achtet. In stationären Einrichtungen braucht es dafür qualifizierte Pflegekräfte, die auf die Bedürfnisse der BewohnerInnen eingehen. Um qualifiziert und professionell pflegen zu können, braucht es auch ausreichende personelle und strukturelle Ressourcen sowie Reflexionsarbeit, um strukturelle Gewalt zu verhindern. In vielen Pflegeeinrichtungen engagiert man sich da sehr,“ weiß Susanne Jaquemar, Fachbereichsleiterin Bewohnervertretung. „Wir sehen aber im Rahmen unserer Kontrolltätigkeit auch regelmäßig die Risiken der institutionellen Betreuung und Pflege.
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gilt für alle Menschen, selbstverständlich auch für diejenigen, die in Pflegeeinrichtungen leben. Freiheitsbeschränkungen sind deshalb nur im engen gesetzlichen Rahmen des Heimaufenthaltsgesetzes erlaubt. „Leider sehen wir, dass es manchmal nur aufgrund von personellen und strukturellen Mängeln zu Ausgangsbeschränkungen, Fixierungen oder Freiheitsbeschränkungen durch Medikation kommt. Aus diesem Grund beginnt in manchen Einrichtungen z.B. die Bettruhe schon am Nachmittag.“
Gute Pflege muss endlich ein Menschenrecht werden, sind Andreas Gschaider und Susanne Jaquemar überzeugt. Die österreichische Verfassung enthält derzeit keine sozialen Grundrechte. VertretungsNetz plädiert dafür, das Recht auf soziale Sicherheit, Mindestversorgung, Pflege und Unterkunft in den Grundrechtskatalog aufzunehmen und diesen wichtigen Themen damit Verfassungsrang zu geben.
Die Österreichische Armutskonferenz hat, auch unter Mitarbeit von VertretungsNetz, einen Entwurf für ein „Verfassungsgesetz soziale Sicherheit“ erarbeitet. Darin heißt es: „Jeder Mensch hat bei Bedarf das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen, die den Unterstützungs- und Pflegebedarf angemessen decken; Gewaltfreiheit ist ein Grundprinzip des Rechts auf Pflege.“
Link:
Armutskonferenz: Verfassungsgesetz soziale Sicherheit