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11.06.2019

Niederösterreichische Sozialhilfe ist ein Armutszeugnis

VertretungsNetz kritisiert den Entwurf des Ausführungsgesetzes

Trotz heftiger Kritik der Opposition und zahlreicher Interessensvertretungen wie VertretungsNetz beschloss der Nationalrat im April mit Mehrheit der damaligen Regierungsparteien das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, die Nachfolgeregelung der Mindestsicherung. Niederösterreich legt nun als erstes der neun Bundesländer das entsprechende Ausführungsgesetz vor.

„Das besonders restriktive niederösterreichische Mindestsicherungsgesetz diente offenbar als Vorlage für das Bundesrahmengesetz zur Sozialhilfe“, erklärt Delia Jagersberger, Bereichsleiterin Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz in Niederösterreich. „Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz legt Höchstgrenzen für monatliche Leistungen fest. Die Befürchtung, dass der den Ländern eingeräumte Ermessensspielraum mit dem Ausführungsgesetz nicht genutzt wird, bewahrheitet sich nun. Das ist für Menschen, die ohnehin schon sehr wenig zum Leben haben, noch mal eine Erschwernis. Menschen mit Behinderungen, vor allem im psychischen oder intellektuellen Bereich, sind davon besonders betroffen. Es ist ein Armutszeugnis für ein zivilisiertes Land, wenn es diese Menschen nicht ausreichend versorgt.“

Verschärfte Zugangsvoraussetzungen
„Der vorgesehene Zuschlag für Menschen mit Beeinträchtigungen als Zusatzleistung zur Sozialhilfe wird öffentlich als Verbesserung beworben, bleibt aber für viele unserer KlientInnen unerreichbar“, zeigt Jagersberger auf. Voraussetzung ist nämlich ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent. „Für viele der Menschen, die wir vertreten, etwa mit psychischer Erkrankung, gilt dies nicht.“ Das Land Niederösterreich hat die Zugangsvoraussetzungen des bundesweiten Rahmengesetzes sogar noch einmal verschärft: Nur wer einen Behindertenausweis vorlegt, kann diese Zusatzleistung erhalten.

Was beschönigend als „Arbeitsqualifizierungsbonus“ bezeichnet wird, bedeutet das Gegenteil, nämlich eine reduzierte Geldleistung gerade auch für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen. Die Grundleistung wird um 35 Prozent gekürzt, wenn diese Personen weder die strengen Kriterien der Invalidität erfüllen noch am Arbeitsmarkt vermittelbar sind. Als „vermittelbar“ gilt man, wenn man zumindest das Sprachniveau B1 in Deutsch nachweist. „Das wird Menschen mit Lernbehinderungen ganz massiv treffen“, zeigt sich Jagersberger besorgt. „Denn diese haben oft keinen Schulabschluss und können so nicht nachweisen, dass sie Deutsch auf B1-Niveau beherrschen. Es fehlt eine Ausnahme für Menschen mit einer Lern- oder Leseschwäche.“

Leistungskürzungen für pflegende Angehörige
Das Einkommen von Angehörigen oder LebensgefährtInnen, die im gemeinsamen Haushalt leben, wird weiterhin zur Berechnung des Leistungsanspruches herangezogen. Menschen mit Beeinträchtigungen, die in selbstbestimmten Wohnformen leben, haben es so besonders schwer, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch Zahlungen für den Wohnbedarf entfallen, wenn Betroffene mit unterhaltspflichtigen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt leben.

Nur ein Beispiel für die finanziellen Beträge, um die es hier geht: Eine Frau in Niederösterreich, für die VertretungsNetz als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt ist, erhielt keine Leistung aus der Mindestsicherung, da das anrechenbare Einkommen ihrer betagten Mutter – 966,27 Euro Pension –zu hoch (!) sei, so die Argumentation des Landes NÖ. „Wir haben im Namen unserer Klientin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Die Berechnungsmethode des Landes ist unserer Ansicht nach nämlich nicht nur unsozial, sondern auch verfassungswidrig“, so Jagersberger.

Viele Menschen mit Beeinträchtigungen leben in teilbetreuten Wohngemeinschaften. Damit gelten sie als in „Haushaltsgemeinschaft lebende Personen“. Das bedeutet, dass der Anspruch einer Person nur mehr maximal 70 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes beträgt und eine Anrechnung des Einkommens der MitbewohnerInnnen stattfindet. Das hat zur Folge, dass Menschen, die in einer teilbetreuten WG leben, im schlimmsten Fall nur 20 Prozent ihres Sozialhilfeanspruchs ausgezahlt bekommen. Die von der ehemaligen Sozialministerin Beate Hartinger-Klein versprochene Ausnahmebestimmung sucht man im NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vergebens.

Existenzsicherung gefährdet
Die niederösterreichische Landesregierung hat sowohl auf ein Begutachtungsverfahren als auch auf die Einbeziehung von ExpertInnen verzichtet. Entsprechend der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung sind aber öffentliche Stellen verpflichtet, bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Menschen mit Behinderungen betreffen, diese aktiv einzubeziehen. Dennoch will man im Landtag bereits am 13. Juni das Gesetz in der vorliegenden Fassung beschließen. Jagersberger dazu: „VertretungsNetz wird trotzdem weiterhin aufzeigen, wie hier die Existenzsicherung von Menschen mit Beeinträchtigungen gefährdet wird.“


Links:

06.06.2019 Armutskonferenz zu Sozialhilfe NÖ: Existenz, Chancen und Teilhabe sichern!
12.06.2019 Österreichischer Behindertenrat: Mangelhaftes NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ist problematisch für Menschen mit Behinderungen