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Soziale Rechte in die Verfassung

© Verfassungsgerichtshof, Achim Biniek

02.10.2020

Soziale Rechte in die Verfassung

VertretungsNetz fordert Menschenrechtsschutz für soziale Sicherheit, Pflege, Gesundheit und Wohnen.

Die österreichische Bundesverfassung feierte am 1. Oktober 2020 ihren 100. Geburtstag. VertretungsNetz unterstützt die Forderung der Armutskonferenz, das Jubiläum zum Anlass zu nehmen, den Grundrechtskatalog um soziale Menschenrechte wie etwa das Recht auf soziale Sicherheit, Mindestversorgung, Unterkunft und Pflege zu erweitern.

VertretungsNetz kritisiert, dass Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung oder psychischer Erkrankung mitunter völlig der Behördenwillkür ausgesetzt sind. „Viele unserer KlientInnen sind gezwungen, weit unter dem Existenzminimum dauerhaft zu leben bzw. gleiten auch in die Obdachlosigkeit ab“, so Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz.

„Stellen Sie sich vor, Sie sind psychisch erkrankt. Manchmal ist Ihre Angst so groß, dass Sie sich nicht auf die Straße trauen. Deshalb haben Sie ein paarmal Termine vor Behörden versäumt oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht. In manchen Bundesländern kann das zur Folge haben, dass Ihre Sozialhilfe, von der Sie abhängig sind, weil sie aufgrund der Erkrankung nicht arbeiten können, bis auf Null gekürzt und monatelang ausgesetzt wird, und zwar mit dem Argument der ‚Verletzung der Mitwirkungspflichten‘. Das ist gängige Praxis“, erläutert Schlaffer. Die Betroffenen stehen vor dem Nichts, sind auf Almosen angewiesen.

Die Wahrung der Selbstbestimmung und die Förderung der Selbstbefähigung sind zentrale Anliegen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes. Das Recht von Menschen mit Behinderungen, am Rechtsverkehr teilzunehmen, wurde sogar im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen. Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz werden Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen wieder „entmündigt“. Leistungen sind grundsätzlich als Sachleistungen zu gewähren: Die Wohnung wird zugewiesen oder die Miete von der Behörde bezahlt. Die Miete wird von der Behörde zum Ärger des Vermieters erst im Nachhinein überwiesen. Die Nachverrechnung der Betriebskosten wird nicht von der Behörde beglichen, sondern soll von der Erwachsenenvertreterin oder dem Erwachsenenvertreter erledigt werden. Die Doppelgleisigkeit des Systems steht im krassen Widerspruch zu den Vorgaben einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung.

Bundesländer wie Oberösterreich und Niederösterreich zwingen darüber hinaus Menschen, die aufgrund von intellektueller Beeinträchtigung oder psychischer Erkrankung nicht durch Erwerbsarbeit ihren Lebensunterhalt verdienen können, dazu, ihre Eltern auf finanziellen Unterhalt zu verklagen. Auch, wenn die Betroffenen längst erwachsen sind. VertretungsNetz kritisiert dieses Vorgehen seit langem und bringt diese Fälle auch regelmäßig vor die Höchstgerichte – doch oft sind auch diese schlicht machtlos.

Die Utopie muss keine bleiben

Die österreichische Verfassung enthält keine sozialen Grundrechte. Damit wird dem einfachen Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eröffnet, den der Verfassungsgerichtshof nur sehr eingeschränkt überprüfen kann. „Eigentlich ist es unverständlich, dass wir bei so wichtigen Themen wie soziale Sicherheit, Pflege, Gesundheit, Wohnen auf den ‚Good Will‘ des einfachen Gesetzgebers angewiesen sind, weil es keinen Menschenrechtsschutz für diese fundamentalen Güter des Lebens gibt“, appelliert Peter Schlaffer an die Politik, hier endlich etwas zu ändern.

Ein Bundesverfassungsgesetz soziale Sicherheit, wie es die Armutskonferenz in ihrem Entwurf schon sehr detailliert skizziert hat, könnte Gerichten und Höchstgerichten als Referenz in der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen dienen. „Damit würde eine große menschenrechtliche Lücke geschlossen und selbstbestimmtes Leben besser ermöglicht werden“, zeigt sich Peter Schlaffer überzeugt. „Denn Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention heißt, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen, ohne permanent von Armut bedroht zu sein.“

Das Vorhaben ist nicht so utopisch, wie es auf den ersten Blick scheint. Erstens hat sich die österreichische Bundesregierung zum erklärten Ziel gesetzt, den Grundrechtskatalog der Verfassung in dieser Legislaturperiode zu modernisieren. Zweitens sind etwa im Nachbarstaat Deutschland soziale Menschenrechte und die Unantastbarkeit der Menschenwürde im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung auf den gebotenen Schutz der Menschenwürde gestützt und angeführt, dass „Menschen nicht auf das schiere physische Überleben reduziert werden dürfen, sondern mit der Würde mehr als die bloße Existenz und damit auch die soziale Teilhabe als Mitglied der Gesellschaft gewährleistet“ werden muss. Eine Kürzung von dringend benötigten Sozialleistungen auf Null muss dort also niemand mehr befürchten.


Links: 

Entwurf der Armutskonferenz: Bundesverfassungsgesetz Soziale Sicherheit

VertretungsNetz: Mit Recht gegen Armut