VertretungsNetz: gesetzliche Reparatur dringend erforderlich.
Kürzlich berichtete die ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ über eine Heimbewohnerin mit intellektueller Beeinträchtigung, die eine Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz hat. Aus dem Mindestsicherungs- und Pflegetaschengeld bleibt ihr im Alltag zu wenig Geld für kleine Bedürfnisse wie einen Kaffeehausbesuch oder neue Kleidung.
„Viele Zuseher:innen haben sich nach der Sendung bei uns oder der Redaktion gemeldet und wollten unserer Klientin mit kleinen Geldspenden oder Gutscheinen aushelfen. Solche Anfragen erhalten wir öfter, müssen sie aber leider ablehnen. Denn wenn jemand Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezieht, kann eine – auch einmalige – private Spende als Einkommen angerechnet werden, die Sozialhilfe wird dann gekürzt. Der Grund ist eine unbestimmte Formulierung im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, die den Behörden einen großen Ermessensspielraum lässt“, erklärt Gerlinde Heim, Geschäftsführerin von VertretungsNetz.
Im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist zwar festgelegt, dass freiwillige Geldleistungen von Organisationen oder Privatpersonen nicht auf die Sozialhilfe angerechnet und damit abgezogen werden sollen – es sei denn, die Leistungen werden „für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären“.
Dieser letzte, unbestimmt formulierte Absatz der Ausnahmebestimmung wird vielen Armutsbetroffenen zum Verhängnis. Denn welches Ausmaß für eine Anrechnung reicht, bestimmt die Behörde. Zusätzlich legt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Ausnahmebestimmung in seiner Judikatur seit 2018 so weit aus, dass sie de facto ins Leere läuft und auch ganz geringe Spenden abgezogen werden können:
Ein vormals wohnungsloser Linzer hatte 2022 über die Weihnachtsaktion einer Zeitung 1.000 Euro erhalten. Mit der Spende sollten fehlende Einrichtungsgegenstände wie z.B. ein Bett und ein Kühlschrank angeschafft werden, die vom laufenden Sozialhilfebezug nicht bezahlt werden konnten. Doch die Behörde strich daraufhin im Folgemonat die Sozialhilfe zur Gänze. VertretungsNetz bekämpfte als Erwachsenenvertreter des Mannes den Bescheid bis vor den Verwaltungsgerichtshof, der jedoch die Spruchpraxis 2025 trotz konkreter Zweckwidmung der Spende bestätigte.
2019 erhielt eine Sozialhilfebezieherin aus Salzburg einmalig 300 Euro von ihrem Bruder. Auch diese Spende wurde von der Sozialhilfe abgezogen, der VwGH bestätigte das Vorgehen der Behörde als rechtens. In Tirol rechnete man 2024 die einmalige Zahlung von 600 Euro von einer Mutter an ihren Sohn an, unter Verweis auf die VwGH-Judikatur bestätigte das Landesverwaltungsgericht diese Entscheidung.
In Niederösterreich wird die Sozialhilfe besonders restriktiv gehandhabt. Ein Vater hatte dort seinem armutsbetroffenen Sohn eine einmalige Überbrückungshilfe von 200 Euro überwiesen, die Behörde in Melk reduzierte daraufhin die Sozialhilfe entsprechend. Dass der Sohn das Geld zwei Monate später an seinen Vater zurückgezahlt hatte, ließ man nicht gelten, der VwGH bestätigte den Bescheid.
Gerlinde Heim resümiert: „Die derzeitigen Sozialhilfegesetze verfehlen ihr Ziel: Sie bekämpfen Armut nicht wirksam, sie federn Notlagen nicht ab. Zugleich verhindert die aktuelle Gesetzeslage sogar, dass private Spenden dort helfen, wo staatliche Unterstützung versagt. Es braucht dringend eine gesetzliche Änderung, damit Menschen, die Sozialhilfe beziehen, einmalige Spenden in akuten Notlagen behalten dürfen – ohne Angst vor Kürzungen. Alles andere ist sozialpolitisch kontraproduktiv und menschlich schwer nachvollziehbar.“