Zum Inhalt springen Zur Suche springen Direkt zur Seite Kontakt gehen
Fotomontage eines Paragraphen-Symbols in einem Rettungsring

© iStock

04.04.2022

Wichtige OGH-Entscheidung gegen Behördenwillkür

VertretungsNetz erkämpft finanzielle Absicherung von Entlassenen aus dem Maßnahmen­vollzug, die in sozial­therapeutischen Wohn­einrichtungen leben

Herr S. hat turbulente Zeiten hinter sich. Die Symptome seiner wahnhaften psychischen Erkrankung blieben lange unbehandelt und traten immer heftiger zutage. Vor einigen Jahren eskalierte die Situation gänzlich: Wirre Drohungen und der Widerstand gegen seine Festnahme führten zur Unterbringung als „zurechnungsunfähiger Straftäter“ in den Maßnahmenvollzug.

Mit der medikamentösen und therapeutischen Behandlung stabilisierte sich sein Zustand bald, mehrere Unterbrechungen der Unterbringung verliefen erfolgreich. Von einer anhaltenden „Gefährlichkeit“ konnte keine Rede mehr sein. Drei Jahre nach seiner Verurteilung wurde Herr S. bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen – allerdings mit der Weisung, dass er vorerst in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft wohnen und die ärztlich verordneten Medikamente einnehmen muss.

Von 177 Euro im Monat geht sich Leben nicht aus

Aufgrund seiner Erkrankung war Herr S. am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und auf eine kleine Invaliditätspension inkl. Auszugleichszulage (lt. Bescheid von 2019 ca. 885,47 Euro) angewiesen. Während die Wohn- und Behandlungskosten aufgrund der bedingten Entlassung vom Bund übernommen wurden, musste Herr S. seine Lebenserhaltungskosten selbst tragen. Ungeachtet dessen behielt die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 80% der Pensionsleistung ein und zahlte den Betrag direkt an den Betreiber der Wohneinrichtung. Eine solche „Legalzession“ ist nur bei vollbetreuten Wohnformen üblich, also dann, wenn Menschen in einer Pflege-, Wohn- oder Behinderteneinrichtung leben müssen und die Kosten dafür nicht selbst bestreiten können.

Es sei zumutbar, dass Herr S. mit den verbleibenden 20% seiner Pension, 177 Euro pro Monat, auskommen muss, argumentierte die PVA. Denn bei der Wohneinrichtung von Herrn S. handle es sich um eine Einrichtung mit „Vollbetreuung“ laut Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Der Knackpunkt: „Vollbetreut“ heißt in der Praxis nicht, dass für die Verpflegung in der Wohneinrichtung gesorgt wäre, sondern lediglich, dass immer eine Betreuung zur Verfügung steht. Für Herrn S. bedeutete dies, dass er mit 177 Euro im Monat seine gesamten Ausgaben für Verpflegung, Hygieneprodukte und Medikamente bestreiten sollte. VertretungsNetz versuchte zu intervenieren, vorerst erfolglos. Die PVA weigerte sich, eine höhere Geldleistung an Herrn S. auszuzahlen, denn sein Anspruch auf die Pension sei durch die Legalzession erloschen.

Kein Einzelfall

„Wir haben diesen Fall durch alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof verfolgt und eine ordentliche Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingebracht. Denn zu der Frage, ob bei einem Aufenthalt in einer Wohneinrichtung aufgrund einer Weisung  des Gerichts eine „Vollversorgung“ mit Verköstigung vorliegen muss, damit eine Legalzession zulässig ist, gab es bislang keine Rechtsprechung“, berichtet Martin Marlovits, stv. Fachbereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz.

Herr S. ist kein Einzelfall. „Wir vertreten immer wieder KlientInnen, von denen nach ihrer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug erwartet wird, von absurd wenig Geld im Monat auszukommen, obwohl sie eigentlich einen (Mindest-) Pensionsanspruch hätten. Es ist in vielen Fällen nicht nachvollziehbar, warum welcher Anteil an der Pensionsleistung einbehalten wird. Die Vorschreibungen an die Betroffenen erscheinen oft einzelfallbezogen und willkürlich.“

Damit ist es mit der nun vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 113/21 w) vorbei: Eine Legalzession, also die Übertragung von bis zu 80% des Einkommens von bedingt entlassenen Personen direkt an die Wohneinrichtung, ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person dort auch zur Gänze versorgt wird. Eine solche „Vollversorgung“ umfasst nicht nur die Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit, sondern auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs.

Reform des Maßnahmenvollzugs steht weiter aus

Herr S. kann aufatmen und endlich beginnen, sich ein neues Leben aufzubauen. Denn zur psychischen Gesundheit leistet eine gesicherte finanzielle Existenzgrundlage einen wesentlichen Beitrag.

Der OGH hat sich nun schon mehrmals mit bestehenden Missständen im Maßnahmenvollzug beschäftigt, u.a. auch in seiner wegweisenden Entscheidung vom August 2021 zur Frage der Notwendigkeit eines Vorsatzes im Falle einer Unterbringung. „Die seit Jahren angekündigte dringend nötige Gesetzesreform liegt hingegen weiterhin auf Eis und lässt, trotz immer wiederkehrender Ankündigungen, weiterhin auf sich warten.“, bedauert Marlovits.