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Mädchen
© Nailia Schwarz, Shutterstock
10.11.2016

Zu wenig Plätze in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

Gerichtsentscheide bestätigen die Forderung der Patientenanwaltschaft.

Kinder und Jugendliche, die zusammen mit Erwachsenen auf einer psychiatrischen Abteilung betreut werden, sind keine Seltenheit. Die Patientenanwaltschaft kritisiert seit Jahren den österreichweiten akuten Platzmangel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Forderung nach einer altersadäquaten Unterbringung wird nun durch zwei Gerichtsentscheidungen des Landesgerichts Wien untermauert. 

Laut der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom Juni 2016 finden sich rund ein Drittel der Kinder und Jugendlichen, die in Österreich einen stationären Aufenthalt auf einer psychiatrischen Abteilung benötigen, in Einrichtungen für Erwachsene wieder. Eine problematische Vorgehensweise, wie VertretungsNetz-Patientenanwalt Bernhard Rappert immer wieder betont. „Derzeit haben wir in Wien durchschnittlich zwei Kinder und Jugendliche täglich, die auf psychiatrischen Abteilungen zusammen mit Erwachsenen untergebracht sind. Das sind zwei Minderjährige pro Tag zu viel.“ 

Getrennte Unterbringung muss Standard werden
Österreich hat die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Viele der darin formulierten Rechte wurden vor einigen Jahren auch in die österreichische Verfassung aufgenommen. Eines der zentralen Motive ist das Kindeswohl, das bei Entscheidungen immer oberste Priorität haben muss.

„Durch die Unterbringung von jungen Menschen auf psychiatrischen Stationen für Erwachsene wird dieses durch Konvention und Verfassung geschützte Recht missachtet“, sagt Rappert. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auf eben diese Personengruppe spezialisiert. Das dort tätige Personal kennt die Bedürfnisse der jungen PatientInnen besser, als dies auf der allgemeinen Psychiatrie möglich ist. Denn dort gehören Kinder und Jugendliche theoretisch nicht zum Arbeitsalltag. Außerdem gibt es die altersspezifischen Angebote nur auf der Kinder- und Jugendpsychiatrie.

Auch in der Patientencharta sind eigene Bestimmungen für Minderjährige formuliert. Unter anderem ist darin festgehalten, dass die stationäre Aufnahme von Minderjährigen getrennt von erwachsenen PatientInnen zu erfolgen hat. „Kinder und Jugendliche, die einen stationären Aufenthalt auf einer psychiatrischen Abteilung brauchen, befinden sich ohnehin bereits in einem Ausnahmezustand. Therapien und Freizeit unter Gleichaltrigen zu verbringen, bringt auch ein Stück Normalität“, so Rappert.

Bei einer Unterbringung von Minderjährigen auf psychiatrischen Abteilungen für Erwachsene untermauert die Patientenanwaltschaft ihre Kritik mit einer Bezugnahme auf § 34a des Unterbringungsgesetzes, die Beschränkung von sonstigen Rechten, und erhält hier Zustimmung von den Gerichten.

Landesgericht Wien folgt der Argumentation der Patientenanwaltschaft
In zwei Fällen hat das Wiener Landesgericht heuer bereits entschieden, dass durch die Unterbringung der Betroffenen auf der allgemeinen Psychiatrie zusammen mit Erwachsenen ihr Recht auf die Behandlung an einer auf Kinder- und Jugendpsychiatrie spezialisierten Abteilung verletzt wurde. „Denn allein, dass es eine eigene Fachrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie gibt, verdeutlicht für das Gericht, dass es besondere Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gibt, die dort besser berücksichtigt werden können“, erklärt Rappert.

Im Sinne des Kindeswohls kommt das Gericht in seiner Entscheidung zum Schluss, dass “eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen  für Minderjährige zur Verfügung zu stellen sind“, und bekräftigt damit die Forderung der Patientenanwaltschaft. Dazu nimmt das Landesgericht auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) Bezug, wo dieser feststellt, dass das Fehlen von Behandlungsplätzen nicht mit Personal- oder Ressourcenknappheit begründet werden kann.

Und auch beim Trennungsgebot bezieht sich das Landesgericht auf eine Entscheidung des OGH. Dieser hat 2014 argumentiert, dass ein Jugendlicher, der während der Untersuchungshaft in eine psychiatrische Krankenanstalt überstellt wird, dort von den in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen angehaltenen Erwachsenen zu trennen ist. „Das Landesgericht sagt, dass das, was für den Strafvollzug gilt, erst recht für minderjährige PatentInnen, die wegen einer Selbstgefährdung angehalten werden, gelten muss. Also, keine Unterbringung zusammen mit Erwachsenen“, zeigt sich der Patientenanwalt bestätigt.

Links: 

Volksanwaltschaft: Versorgungsmangel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

UN-Kinderrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Patientencharta