Was gilt bei Freiheitsbeschränkungen an Kindern und Jugendlichen? Grainne Nebois-Zeman, Fachbereichsleiterin Bewohnervertretung, beantwortet oft gestellte Fragen.
Es ist zunächst wichtig, zu unterscheiden zwischen „Systemsprenger:innen“, die nicht unbedingt ein delinquentes Verhalten setzen, und „Intensivtäter:innen“. Letzteres sind Kinder zwischen 10 und 14, die durch wiederholte Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Diebstahl auffallen. Es dürfte sich größtenteils um ein urbanes Phänomen handeln. Das Heimaufenthaltsgesetz erlaubt unter gewissen Voraussetzungen eine Beschränkung der persönlichen Freiheit und es regelt auch den Rechtschutz der Bewohner:innen. Das heißt, wenn Kinder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wohnen und an ihnen Freiheitsbeschränkungen gesetzt werden, dann vertritt sie die Bewohnervertretung in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit.
Freiheitsbeschränkungen sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Voraussetzungen sind insbesondere, dass die betroffene Person eine psychische Erkrankung oder intellektuelle Beeinträchtigung aufweist, dass es durch diese Beeinträchtigung zu einer Gefährdung für sie selbst oder andere kommt, und ganz wichtig: dass es keine alternative oder gelindere Maßnahme gibt, um die Gefahr abzuwenden. Die umgesetzte Freiheitsbeschränkung muss außerdem angemessen und verhältnismäßig sein.
Kinder und Jugendliche in Wohneinrichtungen zeigen häufig besonders herausforderndes Verhalten. Wenn sie z.B. Impulsdurchbrüche haben, können sie sich oder andere verletzen. Sozialpädagogische Fachkräfte werden in solchen Situationen intervenieren und sogenannte „alterstypische Maßnahmen“ setzen, um zu deeskalieren und Grenzen aufzuzeigen – etwa aus der Situation herausnehmen, ein Gespräch führen. „Alterstypisch“ heißt, dass auch Eltern von Kindern ohne Beeinträchtigung in derselben Situation so reagieren würden.
Bei Kindern und Jugendlichen mit psychischer oder kognitiver Beeinträchtigung kann es jedoch in Situationen von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung sein, dass alterstypische Interventionen nicht ausreichen. Dann kann es sein, dass die Fachkräfte zu altersuntypischen Maßnahmen greifen – etwa das Kind festhalten bzw. fixieren oder in seinem Zimmer einsperren. So eine Beschränkung ist nicht „alterstypisch“, aber auf Basis des Heimaufenthaltsgesetzes unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Nein. Auch als Pädagog:in kann ich einem 10-jährigen Kind sagen, dass es um 22.00 Uhr nicht mehr rausgehen darf, das wäre ja eine alterstypische Maßnahme. Eltern würden ihrem Kind auch erklären, warum es um diese Uhrzeit nicht mehr raus darf, z.B. weil das Jugendschutzgesetz gilt, am nächsten Tag Schule ist usw. In der Regel kann man das einem 10-jährigen Kind auch begreiflich machen.
Das Einrichtungspersonal ist aber manchmal in der Situation, dass psychisch erkrankte Kinder mit solchen alterstypischen Maßnahmen nicht zu erreichen sind. Möglicherweise eskalieren Rückhalteversuche, die Kinder drohen, sich oder andere zu verletzen. Falls deeskalierende Maßnahmen und andere Alternativen scheitern, hat das Personal auch in so einer Situation die Möglichkeit, „nicht alterstypische“ Maßnahmen zu setzen. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Pädagog:innen oft meinen, sie dürfen die Kinder nicht an- oder festhalten, weil das Heimaufenthaltsgesetz es verbietet. Das ist ein Trugschluss. Altersuntypische Freiheitsbeschränkungen sind möglich, gerade weil das Heimaufenthaltsgesetz gilt. Sie müssen jedoch, um zulässig zu sein, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, z.B. angesichts der Gefährdung angemessen, also verhältnismäßig sein.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, Freiheitsbeschränkungen zu dokumentieren und digital an die Bewohnervertretung zu melden. Unsere Mitarbeiter:innen besuchen dann die Kinder und Jugendlichen vor Ort, sprechen mit ihnen und dem Personal und sichten die Dokumentation. In manchen Fällen stellen wir beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Überprüfung der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Dieses entscheidet dann, ob konkrete Maßnahmen zulässig sind (oder waren). In der Regel zieht das Gericht dafür eine:n pädagogische:n oder kinder- und jugendpsychiatrische:n Sachverständige:n bei.
2024 haben Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche insgesamt knapp über 4.000 Freiheitsbeschränkungen an VertretungsNetz gemeldet, 1.151 Bewohner:innen waren betroffen. Im Zuge der Überprüfungen sehen wir oft ein sehr hohes Engagement des Einrichtungspersonals unter extrem schwierigen Rahmenbedingungen; die Tätigkeit ist wirklich herausfordernd. Wir sehen aber immer wieder auch sehr eingriffsintensive freiheitsbeschränkende Maßnahmen, z.B. körperliches Fixieren am Boden durch mehrere Personen oder in Bauchlage -nicht nur kurzfristig – sondern auch über einen längeren Zeitraum. Solche Maßnahmen werden von den Gerichten oft im Nachhinein als unzulässig gesehen, weil die Reaktion auf die Gefährdung nicht verhältnismäßig war bzw. Alternativen eben doch bestanden hätten.
Ein Kind permanent einzusperren, ist keine alterstypische Maßnahme und stellt einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. Schon jetzt sind uns jedoch Einzelfälle bekannt, in denen Kinder in sozialpädagogischen Wohnformen aus Gründen der Gefahrenabwehr für einige Tage oder Wochen angehalten werden, teilweise sogar unter Zimmerarrest. Diese Beschränkungen schauen wir uns natürlich ganz genau an und wir lassen gerichtlich überprüfen, ob sie wirklich verhältnismäßig sind.
Würde eine ganze Einrichtung komplett geschlossen geführt, würden wir das sehr kritisch sehen. Aus Ergebnissen von Studien sowie der 35-jährigen Erfahrung von VertretungsNetz im Grundrechtsschutz in Psychiatrie und heimähnlichen Strukturen wissen wir, dass das Gewaltrisiko in geschlossenen Settings hoch ist, denn als Bewohner:in ist man sehr ausgeliefert. Wir sind auch skeptisch, ob in so einem Rahmen eine Resozialisierung delinquenter Kinder möglich ist. Internationale Studienergebnisse tendieren zum Gegenteil: Sobald die Kinder wieder draußen sind, machen sie genauso weiter, bis sie schlussendlich in Strafhaft kommen, sobald sie strafmündig sind.
Die Ursachen und Hintergründe der Delinquenz im Kinder- und Jugendalter sollten wissenschaftlich aufbereitet werden, um wirksame Angebote schaffen zu können für diese spezielle Gruppe von Kindern und Jugendlichen. Die Lösung wird in einer Vielzahl von Maßnahmen auf Basis fachgemäßer pädagogischer Konzepte liegen, die individuell an die jeweilige Lebensrealität der betroffenen Kinder und Jugendlichen angepasst werden können. Zusätzlich braucht es präventive Maßnahmen, flexible, niederschwellige und alltagsnahe Unterstützungsangebote in Schulen und Familien, mehr Sozialarbeit sowie ausreichende therapeutische und psychiatrische Versorgungsangebote. Dass das Geld kostet, ist klar. In Prävention sind die knappen Ressourcen aber noch am besten investiert.
Unverzichtbar ist, dass überall dort, wo in Kinder- und Jugendeinrichtungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewendet werden – unabhängig davon, ob es sich um offene oder geschlossene Settings handelt – eine externe, unabhängige Kontrolle sowie ein gesetzlicher Rechtsschutz für die betroffenen Kinder und Jugendlichen gewährleistet sind. Jede Einschränkung der persönlichen Freiheit, ob gegenüber einem Kind oder einer erwachsenen Person, bedeutet einen Eingriff in ein Grundrecht – und verlangt daher höchste rechtsstaatliche Sorgfalt und Kontrolle.