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Vertretung

Erwachsenenschutzgesetz und Vertretungsarten 

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Das Erwachsenenschutzgesetz stellt Selbstbestimmung für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen in den Mittelpunkt. Je nachdem, wie eingeschränkt die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person ist, sieht das Gesetz vier Möglichkeiten der Vertretung vor:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch im Vorhinein festlegen, wer ihn im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Vorsorgevollmacht auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen. Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht

gewählte Erwachsenenvertretung

Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine:n Vertreter:in für bestimmte Angelegenheiten wählen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen das Wesen einer Vollmacht in Grundzügen verstehen und sich danach verhalten können.

Eine gewählte Erwachsenenvertretung können Sie in einem Anwaltsbüro oder Notariat oder auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen. Wir beraten Sie zur gewählten Erwachsenenvertretung.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung von einem oder einer nächsten Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Der Kreis der nächsten Angehörigen, die eine solche Vertretung übernehmen können, umfasst Eltern, Kinder, (Ehe-)Partner:innen, Lebensgefährt:innen, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten.

Die Tätigkeit der Angehörigen wird vom Gericht kontrolliert. Die Vertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Das heißt, spätestens nach drei Jahren wird geprüft, ob sie noch nötig ist oder ob für die:den Betroffene:n eine andere Form der Vertretung oder Unterstützung besser geeignet wäre. Nächste Angehörige können sich bei VertretungsNetz als gesetzliche Erwachsenenvertreter:innen registrieren lassen. Wir beraten Sie zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt an Stelle der früheren Sachwalterschaft. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der vertretenen Personen wird dabei aber nicht automatisch eingeschränkt. Die Befugnisse der Vertretung müssen konkret und genau beschrieben werden. Auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist mit Erledigung der Aufgabe oder längstens mit drei Jahren befristet, außer sie wird in einem eigenen Verfahren erneuert.

Wenn die Entscheidungsfähigkeit einer erwachsenen Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung bereits eingeschränkt ist, kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr erstellen. Man kann jedoch immer noch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichten. Hier kann man für die Zukunft festlegen, dass eine bestimmte Person die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen oder nicht übernehmen darf. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung kann bei VertretungsNetz erstellt und registriert werden, wir beraten Sie zur Erwachsenenvertreter-Verfügung.

Änderungen und Beendigung von Erwachsenenvertretungen

Mit Inkrafttreten des 2.Erwachsenenschutzgesetzes wurden alle vorher schon bestehenden Sachwalterschaften automatisch in gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt. Für diese „alten“ Sachwalterschaften galt: Wenn bis Ende Dezember 2023 keine Überprüfung vom Gericht eingeleitet worden ist, dann wurden sie kraft Gesetzes beendet. In den meisten Fällen wurde jedoch ein solches Verfahren eingeleitet. Die Gerichte überprüfen, ob weiterhin eine Erwachsenenvertretung benötigt wird oder ob es Alternativen dazu gibt, mit mehr Selbstbestimmung. In jedem Fall ist die Vertretung nunmehr mit drei Jahren befristet und muss, wenn sie weiterhin erforderlich ist, neuerlich überprüft werden.

Wichtig: Betroffene können auch selbst jederzeit beantragen, dass eine gerichtliche Erwachsenenvertretung aufgehoben wird oder dass eine andere Person die Erwachsenenvertretung übernehmen soll. Auch der Umstieg von einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung kann vorbereitet werden. Wir beraten Sie gerne zu Änderungen.

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