Zum Inhalt springen Zur Suche springen Direkt zur Seite Kontakt gehen

Vertretung

Erwachsenenschutzgesetz und Vertretungsarten 

Home  Erwachsenenvertretung  Vertretung  

Das Erwachsenenschutzgesetz stellt Selbstbestimmung für Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen in den Mittelpunkt. Je nachdem, wie eingeschränkt die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person ist, sieht das Gesetz vier Möglichkeiten der Vertretung vor:

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch im Vorhinein festlegen, wer ihn im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. Erst wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist, wird die Vorsorgevollmacht wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Vorsorgevollmacht auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen. Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht

Ist die eigene Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbaren Beeinträchtigung bereits eingeschränkt, kann man keine Vorsorgevollmacht, aber immer noch eine Erwachsenenvertreter-Verfügung errichten. Man kann für die Zukunft festlegen, dass eine bestimmte Person die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen oder nicht übernehmen darf. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung kann bei VertretungsNetz erstellt und registriert werden, wir beraten Sie zur Erwachsenenvertreter-Verfügung.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine:n Vertreter:in für bestimmte Angelegenheiten wählen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen das Wesen einer Vollmacht in Grundzügen verstehen und sich danach verhalten können.

Eine gewählte Erwachsenenvertretung können Sie in einem Anwaltsbüro oder Notariat oder auch bei VertretungsNetz errichten und registrieren lassen. Wir beraten Sie zur gewählten Erwachsenenvertretung.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung von einem oder einer nächsten Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Der Kreis der nächsten Angehörigen, die eine solche Vertretung übernehmen können, umfasst Eltern, Kinder, (Ehe-)Partner:innen, Lebensgefährt:innen, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Neffen und Nichten.

Die Tätigkeit der Angehörigen wird vom Gericht kontrolliert. Die Vertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Das heißt, spätestens nach drei Jahren wird geprüft, ob sie noch nötig ist oder ob für die:den Betroffene:n eine andere Form der Vertretung oder Unterstützung besser geeignet wäre. Nächste Angehörige können sich bei VertretungsNetz als gesetzliche Erwachsenenvertreter:innen registrieren lassen. Wir beraten Sie zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung trat an Stelle der früheren Sachwalterschaft. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der vertretenen Personen wird dabei aber nicht automatisch eingeschränkt. Die Befugnisse der Vertretung müssen konkret und genau beschrieben werden. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist mit Erledigung der Aufgabe oder längstens mit fünf Jahren befristet, außer sie wird in einem eigenen Verfahren erneuert. 

Ab 1. Juli 2025: 5 Jahre Gültigkeit, kein Clearing bei Erneuerung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wurde die maximale Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung von drei auf fünf Jahre verlängert. Die Verlängerung der Frist gilt auch für bereits bestehende Vertretungsverhältnisse. Das Gericht kann eine gerichtliche Erwachsenenvertretung, die bisher mit drei Jahren befristet war, ab 1. Juli 2025 mit einem Beschluss (ohne eigenes Verfahren) auf fünf Jahre verlängern. 

Eine weitere gesetzliche Änderung: Soll eine gerichtliche Erwachsenenvertretung verlängert werden, entfällt die verpflichtende vorherige Abklärung („Clearing“) durch die Erwachsenenschutzvereine, ob es Alternativen dazu gibt. Das Gericht kann Clearingaufträge, die vor dem 1. Juli 2025 erteilt wurden, zurückziehen.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung ändern oder beenden?

Betroffene können jederzeit einen Antrag bei Gericht stellen, dass eine andere Person als Erwachsenenvertreter:in bestellt oder die Vertretung aufgehoben werden soll. Auch können sie beantragen, dass die Angelegenheiten geändert werden sollen, für welche der:die Erwachsenenvertreter:in zuständig ist. 

Ein solches Antrags-Recht haben nur die Betroffenen selbst. Andere Personen, die keine Partei-Stellung haben, können zwar keine Anträge bei Gericht stellen. Sie können jedoch „anregen“, dass eine Erwachsenenvertretung beendet oder verändert wird. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen.

Weitere Informationen