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Das Unterbringungsgesetz

Gegen oder ohne den eigenen Willen an einer psychiatrischen Abteilung.

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Das Unterbringungsgesetz regelt den zwangsweisen Aufenthalt von psychisch erkrankten Menschen an einer psychiatrischen Abteilung.

„Unterbringung“ bedeutet, dass Patient:innen die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses nicht bzw. nur mit ärztlicher Zustimmung verlassen dürfen. Außerdem können sogenanntebzw „weitergehende Freiheitsbeschränkungen“ angeordnet werden. Ein Mensch darf nur dann untergebracht werden, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Person ist psychisch erkrankt
  • Es besteht deswegen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des:der Erkrankten oder anderer Personen
  • Andere Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten, z.B. durch Angehörige, ambulante Dienste oder niedergelassene Psychiater:innen, kommen nicht in Frage.

Einweisung

Gegen oder ohne ihren Willen darf eine Person von der Polizei nur dann auf eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn ein:e im öffentlichen Dienst stehende:r Ärzt:in diese drei Voraussetzungen bestätigt. Nur ausnahmsweise darf auf diese amtsärztliche Einschätzung verzichtet werden, z.B. wenn ein:e niedergelassene Fachärzt:in, bei der die Person in der Ordination in Behandlung ist, annimmt, dass die Voraussetzungen gegeben sind. Weitere Ausnahmen sind z.B., wenn kein:e Amtsärzt:in in zumutbarer Zeit zur Verfügung steht, oder bei „Gefahr in Verzug“. Patient:innen haben das Recht, im Falle einer Unterbringung eine Vertrauensperson zu ihrer Unterstützung zu benennen. 

Aufnahme

Eine Person darf nur dann an einer psychiatrischen Abteilung untergebracht werden, wenn ein:e Fachärzt:in im Krankenhaus sie gründlich untersucht und in einer ärztlichen Bescheinigung festgestellt hat, dass die drei oben genannten Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen.

Gerichtliche Überprüfung

Jede „Unterbringung ohne Verlangen“ muss sofort an das zuständige Bezirksgericht und an die Patientenanwaltschaft gemeldet werden. Der:die Patientenanwält:in nimmt Kontakt mit den Betroffenen auf. Das Gericht überprüft, ob die Unterbringung rechtlich zulässig ist. Spätestens vier Tage, nachdem das Gericht informiert wurde, gibt es eine erste Anhörung. Es nehmen auf jeden Fall teil:

  • Patient:in
  • zuständige:r Patientenanwält:in 
  • Richter:in
  • ein:e auf der Station tätige:r Ärzt:in
  • evtl. zugezogene:r Sachverständige:r
  • evtl. von den Patient:innen selbstgewählte Vertreter:innen
  • evtl. von den Patient:innen benannte Vertrauenspersonen

Erklärt das Gericht die Unterbringung für unzulässig, dann entscheiden die Patient:innen selbst, ob sie noch weiter auf einer psychiatrischen Station in Behandlung bleiben möchten, oder entlassen werden. 

Erklärt das Gericht die Unterbringung für zulässig, findet innerhalb von 14 Tagen eine mündliche Verhandlung statt. Davor wird eine zweite ärztliche Meinung von, vom Gericht bestellten Sachverständigen eingeholt. In der Verhandlung entscheidet das Gericht dann erneut über die Unterbringung. Solange die Unterbringung aufrecht bleibt, finden immer wieder solche gerichtlichen Überprüfungsverhandlungen statt. 

Weitere Beschränkungen während der Unterbringung

Zwangsweise untergebracht zu sein bedeutet in der Regel, dass die Bewegungsfreiheit auf mehrere Räume oder einen räumlichen Bereich (Station) eingeschränkt wird. Weitere Zwangsmaßnahmen (Angurten, Festhalten, versperrte Zimmertüren) sind nur zur Abwehr einer besonderen Gefährdung zulässig und müssen ärztlich angeordnet, dokumentiert und begründet werden. Das gilt auch für das Recht auf Kontakt mit der Außenwelt (telefonieren, Besuche empfangen). Maßnahmen, die solche Rechte beschränken,  muss die Abteilung der Patientenanwaltschaft melden. Patient:innen haben das Recht, diese Beschränkungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei unterstützt sie die Patientenanwaltschaft.

Werden andere Rechte eingeschränkt (z.B. der Ausgang ins Freie, das Recht auf Tragen von Privatkleidung, Videoüberwachung des Zimmers) dann können Patient:innen  ebenfalls beantragen, dass das Gericht diese Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin überprüft.

Ärztliche Heilbehandlung während der Unterbringung

Entscheidungsfähige Patient:innen entscheiden immer selbst, ob sie Heilbehandlungen annehmen. 

Sind Patientinnen nicht entscheidungsfähig, entscheiden gesetzliche Vertreter:innen über die Durchführung der Behandlung. Soll eine „besondere Heilbehandlung“ (z.B. Operationen, Elektrokrampftherapie, Punktationen des Rückenmarks, Depotmedikamente) vorgenommen werden, hat zusätzlich das Gericht zu entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt wird.

Wenn Patient:innen nicht entscheidungsfähig sind und keine gesetzliche Vertretung bestellt ist, entscheidet bei „besonderen Heilbehandlungen“ das Gericht, bei „einfachen Heilbehandlungen“ kann – wenn dies verhältnismäßig ist – auch gegen oder ohne die Zustimmung der betroffenen Person behandelt werden. In diesem Fall können Patient:innen verlangen, dass ein Gericht im Vorhinein über die Behandlungentscheidet.. 

Nur bei „Gefahr in Verzug“, also wenn ohne die sofortige Behandlung eine schwere Gesundheitsschädigung oder starke Schmerzen drohen, müssen die Ärzt:innen sofort handeln und dürfen nicht zuwarten, bis Vertreter:innen, bzw. das Gericht entschieden haben. Auch in diesem Fall gilt: Entscheidungsfähige Personen entscheiden immer selbst. 

Behandlungen ohne wirksame Zustimmung des:der Patient:in werden der Patientenanwaltschaft gemeldet, und können auch im Nachhinein vom Gericht auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden.

Hat der:die Patient:in zuvor eine Patientenverfügung erstellt, gilt diese selbstverständlich auch dann, wenn er:sie auf einer psychiatrischen Abteilung behandelt wird. 

Im Abschlussgesprächs vor der Entlassung aus der Psychiatrie können Patient:innen einen Behandlungsplan für künftige stationäre Aufnahmen mit den Ärzt:innen festlegen. So können bevorzugte Medikamente vereinbart, beizuziehende Personen benannt, oder andere als hilfreich empfundene Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen werden. 

Unterbringungsgesetz - Gesetzestext

Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz - UbG)
BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023

GesetzestextUnterbringungsgesetz gesamt (RIS-Dokument)

Gesetzestext "Rechtsvorschrift für Schutz der persönlichen Freiheit - Bundesrecht" gesamt (RIS-Dokument)

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Europarat, deutsche Fassung) 1958: "Freiheitsentziehung... von psychisch Kranken" bedürfen eines Verfahrens, das in einem Gesetz geregelt ist.

Fachliteratur zum Unterbringungsgesetz

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Zinkler, M., Laupichler, K., Osterfeld, M. (Hrsg.):Prävention von Zwangsmaßnahmen – Menschenrechte und therapeutische Kulturen in der Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, 2016

CPT

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) ist eine Institution des Europarates. Es agiert auf Basis der "Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" (1987). Das CPT darf jegliche "Haftorte" der Vertragsstaaten aufsuchen und kontrollieren. Das sind z.B. Untersuchungshaftanstalten, Strafanstalten oder auch geschlossene psychiatrische Anstalten oder Altersheime. Es geht dabei nicht um die Feststellung einzelner Fälle von Folter, sondern auch um die Identifizierung von sogenannten riskanten Situationen. Die Besuche des CPT finden stichprobenartig in allen Vertragsstaaten statt. Im Anschluss wird ein Bericht verfasst. Dieser wird, gemeinsam mit der Antwort der jeweiligen Regierung veröffentlicht. Die CPT-Berichte über Österreich sind auf der Webseite des CPT dokumentiert. 

Bericht zum CPT-Besuch 2025 (englisch)
Webnews VertretungsNetz: Anti-Folter-Komitee des Europarats prüfte Pflegeheime in Österreich

Bericht zum CPT-Besuch 2021 (deutsch)
Webnews VertretungsNetz: Anti-Folter-Komitee des Europarats kritisiert Maßnahmenvollzug

Bericht zum CPT-Besuch 2014 (deutsch)