Knapp über 60.000 Maßnahmen neu gemeldet; Personalmangel mit Folgen für Grundrechte und Lebensqualität von Bewohner:innen.
Bewegungsfreiheit ist ein Grundrecht – aber keine Selbstverständlichkeit für Menschen mit psychischen oder intellektuellen Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen gepflegt oder betreut werden. Die Bewohnervertretung überprüft dort seit nunmehr 20 Jahren Freiheitsbeschränkungen auf Basis des Heimaufenthaltsgesetzes. Im Fokus stehen Rechtsschutz, Freiheit, Würde und Lebensqualität der betroffenen Kinder und Erwachsenen.
Gängige Freiheitsbeschränkungen sind z.B. Seitenteile am Bett, versperrte Räume, Festhalten gegen körperlichen Widerstand, Gurte am Rollstuhl oder sedierende Medikamente.
„Freiheitsbeschränkende Maßnahmen dürfen nur zum Einsatz kommen, wenn eine Gefährdung der Bewohner:innen oder anderer Menschen droht und keine Alternative oder gelindere Maßnahme möglich ist. Die Einrichtungen melden uns die Maßnahmen elektronisch, unsere Mitarbeiter:innen überprüfen sie vor Ort“, erklärt Grainne Nebois-Zeman, Fachbereichsleiterin der Bewohnervertretung beim Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz.
2025 war VertretungsNetz für rund 3.000 Einrichtungen mit 268.000 Plätzen zuständig. Knapp über 60.000 neue Freiheitsbeschränkungen wurden der Bewohnervertretung 2025 gemeldet, der Wert liegt damit weiterhin auf dem hohen Niveau des Vorjahres. Rund 38.000 Personen waren betroffen, was einem Anstieg von 5 % entspricht.
Über die Hälfte der Meldungen kommt aus Alten- und Pflegeeinrichtungen. Sedierende Medikamente machen dort mittlerweile fast drei Viertel aller Beschränkungen aus. Die Bewohnervertretung geht davon aus, dass die prekäre Personalsituation nach wie vor dazu führt, dass Medikamente und mechanische Freiheitsbeschränkungen rascher angeordnet werden. Im Pflegealltag bleibt schlicht zu wenig Zeit, um für Bewohner:innen individuelle Lösungen oder sogar Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu finden.
Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wirkt sich die Personalkrise zunehmend negativ auf die Grundrechte und Lebensqualität der Bewohner:innen aus. Nebois-Zeman: „Wir sehen das hohe Engagement des Personals unter teils sehr schwierigen Rahmenbedingungen. Immer öfter begegnen uns aber Mitarbeiter:innen, die unzureichend ausgebildet sind bzw. ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Treffen diese dann auf Bewohner:innen, deren Verhalten besonders herausfordernd ist, kommt es mitunter zu weit überschießenden Freiheitsbeschränkungen, die nicht den fachlichen Standards entsprechen. Manchmal verstößt das Handeln klar gegen die Menschenwürde“.
So wurde in einer Einrichtung eine 22-jährige Bewohnerin mit Autismus-Spektrum-Störung zur Strafe für als „unangebracht“ gewertetes Verhalten gezielt mit Bewegung körperlich überfordert und u.a. gezwungen, ihre Wege im Laufschritt zu erledigen, bis sie Atemprobleme bekam. In einer anderen Einrichtung fixierte man einen Bewohner für fünf Stunden mit Klebeband an einen Leibstuhl. In beiden Fällen beantragte die Bewohnervertretung eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahmen, sie wurden vom Gericht für unzulässig erklärt.
Auch wenn dies drastische Einzelfälle sind, zeigen sie, wie rasch die Menschenwürde von Bewohner:innen in Institutionen in Gefahr sein kann – und wie wichtig ein effektiver, externer Rechtsschutz für vulnerable Menschen dort ist.
Auch Kinder und Jugendliche haben das Recht auf persönliche Freiheit. Rund 4.300 Freiheitsbeschränkungen wurden aus Wohneinrichtungen im Vorjahr neu an VertretungsNetz gemeldet, 2.900 kamen aus Sonderschulen. Oft geht es um die Gabe von Medikamenten, die beruhigen sollen, oder um Situationen, wo Bewohner:innen bzw. Schüler:innen gegen körperlichen Widerstand festgehalten oder in einen Raum gesperrt werden.
Grainne Nebois-Zeman: „Immer wieder hört man, sozialpädagogische Fachkräfte in Kinder und Jugendeinrichtungen dürften die Kinder nicht an- oder festhalten, weil das Heimaufenthaltsgesetz es verbietet. Das ist ein Trugschluss. Das Heimaufenthaltsgesetz macht altersuntypische Freiheitsbeschränkungen erst möglich. Diese müssen aber, um zulässig zu sein, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Das heißt, die gesetzte Freiheitsbeschränkung muss angesichts der Gefährdung verhältnismäßig und immer das letztmögliche Mittel sein – die Ultima Ratio.“
Nebois-Zeman stellt klar: „Ausreichend Ressourcen und gute Arbeitsbedingungen für Betreuungs- und Pflegepersonal sind unabdingbar. Eines ist aber klar: Personalmangel kann nie eine Freiheitsbeschränkung rechtfertigen. Denn jede Einschränkung der persönlichen Freiheit, ob an einem Kind oder einer erwachsenen Person, bedeutet einen Grundrechtseingriff und verlangt höchste rechtsstaatliche Sorgfalt und Kontrolle.“
Jahresbericht VertretungsNetz 2025
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