Robert Müller, Bereichsleiter in der Steiermark, spricht über Qualität in der Erwachsenenvertretung und Schwachstellen im System. Ein Betrugsfall in der Steiermark zeigt, welche Folgen es haben kann, wenn die Kontrolle in der Erwachsenenvertretung nicht ausreichend sichergestellt ist.

Robert Müller © Johannes Zinner
Johannes R. war ursprünglich in der Behindertenbetreuung tätig, und hat dann ein Institut zur psychologischen Beratung betrieben. Nebenbei war er als „andere geeignete Person“ für bis zu 70 Personen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Zwischen 2019 und 2024 hat er über 700.000 Euro an Klient:innengeldern veruntreut. Er hatte Geldbeträge, die er als Überweisungen an die Betroffenen zur Deckung des Lebensbedarfs und für sonstiger Kosten getarnt hatte, tatsächlich auf seine eigenen Konten überwiesen. Einem Grazer Rechtsanwalt ist es zu verdanken, dass der Betrugsfall schlussendlich aufgedeckt wurde.
Der Täter hatte ein gutes Gespür für die Schwachpunkte des Systems. Der aktuelle Fall zeigt auch, wie hoch die Verantwortung von Erwachsenenvertreter:innen ist. Die Überprüfung der jährlichen Tätigkeitsberichte und Rechnungslegungen durch das Gericht bietet keinen ausreichenden Schutz, wenn jemand, wie in diesem Fall, mit hoher krimineller Energie am Werk ist. Herr. R. führte insgesamt 673 einzelne Überweisungen auf eigene Konten durch und achtete zumindest in einer ersten Phase sehr genau darauf, dass die Zahlungen plausibel wirkten. Das Gericht prüfte nicht, ob das Empfängerkonto der Überweisung wirklich das Konto der Betroffenen war, trotz teils hoher Beträge.
Wir vertreten sechs geschädigte Personen, für die wir im Zuge der Aufarbeitung vom Gericht als Erwachsenenvertreter bestellt worden sind. Im Namen unserer Klient:innen haben wir uns als Privatbeteiligte dem Strafverfahren angeschlossen. Es gibt nun zwar einen Exekutionstitel, aber der Täter wird den gesamten Schaden nicht ersetzen können. Und für eine Amtshaftung müsste man dem Gericht ein konkretes Fehlverhalten nachweisen, sprich: Hätte der Betrug dem Gericht auffallen müssen? Leider ist der geltende Prüfmaßstab einer Plausabilitätskontrolle dafür zu niedrig angelegt. Unsere Klient:innen haben teils sehr viel Geld verloren, den Schaden werden sie aber größtenteils nicht ersetzt bekommen. Das ist bitter.
Aufgrund des Mangels an qualifizierten Erwachsenenvertreter:innen werden die Ansprüche an Qualität immer weiter hinuntergeschraubt. In einem Inserat eines Gerichtes – übrigens nachdem dieser Betrugsfall bekannt geworden ist – stand als Voraussetzung für eine Tätigkeit als Erwachsenenvertreter:in lediglich „volljährig und guter Wille“. Das Problem ist, dass aus dem Gesetz keine klaren Kriterien für eine Eignung als Erwachsenenvertreter zu entnehmen sind und es auch keinen breiten Konsens darüber gibt, was eine gute Erwachsenenvertretung ausmacht. Andere geeignete Personen zu bestellen, ist eine langjährige Praxis in der Steiermark. Eine Strafanzeige gegen einen weiteren privaten Erwachsenenvertreter ist bereits eingebracht, in diesem Fall geht es um hohe Bargeldbehebungen ohne Belege. Wir haben im Auftrag des Gerichts bereits sieben Erwachsenenvertretungen für geschädigte Personen übernommen. Meine Hoffnung ist, dass man den Betrugsfall seitens des Gerichts zum Anlass nimmt, künftig besser zu prüfen, wen man als Erwachsenenvertreter bestellt, aber das Hauptproblem bleibt wohl die zu geringe Kapazität von VertretungsNetz.
Zum einen ist die einzige Konsequenz, die es für pflichtwidrig handelnde Erwachsenenvertreter:innen gibt – nämlich ihre Enthebung – als Sanktion ausgehebelt, weil die Gerichte niemanden finden, den sie sonst bestellen können. Zum anderen sind die Pflichten von Erwachsenenvertreter:innen im Innenverhältnis, also in der Begegnung mit ihren Klient:innen, sehr weich formuliert. Im Gesetz steht, man solle sich „nach Möglichkeit bemühen“ oder „tunlichst dafür sorgen“. Diese unbestimmten Begriffe werden nur gefüllt durch die persönliche Haltung, das Verantwortungsbewusstsein und die professionellen Fähigkeiten von Erwachsenenvertreter:innen. Wenn ich jemanden unterstützen soll, „nach Möglichkeit seine Angelegenheiten selbst zu regeln“, und ich sehe als Erwachsenenvertreter:in keine Möglichkeiten, weil ich wenig Interesse an der Person und ihrem Leben habe, dann ergeben sich daraus keine Verpflichtungen. Wenn ich aber ein:e umsichtige:r Erwachsenenvertreter:in bin, sehe ich ganz viele Möglichkeiten, und aus diesen Möglichkeiten ergeben sich wiederum ganz viele Verpflichtungen. Deshalb ist nichts so wesentlich für die Qualität einer Erwachsenenvertretung, wie die Frage, welche konkrete Person im Einsatz ist.
Aus der Erfahrung eines Erwachsenenschutzvereins sehe ich vier Kriterien:
Ein Gericht kann in Wahrheit nicht ausreichend sicherstellen, dass eine Erwachsenenvertretung professionell geführt wird. Es wäre jedoch wichtig, dass Richter:innen zumindest darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zunächst sollte Beschwerden von Betroffenen und Angehörigen nachgegangen werden. Es ist doch erschütternd, wie wenig den Menschen geglaubt wird, wenn sie sich beschweren. Und es geschieht offensichtlich leicht, dass Personen, die sich ärgern, protestieren – vielleicht auch ganz allgemein, weil sie keine Erwachsenenvertretung wollen – nicht ernst genommen werden. Es braucht einen professionellen Blick auf die Situation: Sind die Vorwürfe gegen eine bestimmte Person berechtigt? Das Gericht kann eine:n Erwachsenenvertreter:in zumindest konkret auffordern, z.B. der Kontaktverpflichtung nachzukommen.
Punkt 2: Angehörige haben vor der Bestellung einer Erwachsenenvertretung das Recht, vor Gericht angehört zu werden und sie müssen den Bestellungsbeschluss zugestellt bekommen. Denn sie haben die Möglichkeit, einen Rekurs, also einen Einspruch gegen die ausgewählte Person des Erwachsenenvertreters einzubringen. Ich vermute, dass das oft missachtet wird. Angehörige haben mir schon berichtet, nicht informiert worden zu sein, obwohl das gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Außerdem ist im Gesetz eine klare Rangordnung, ein Stufenbau vorgesehen: Sind nahestehende Personen bekannt und geeignet, sind sie vorrangig zu bestellen. Sobald eine nahestehende, geeignete Person bestellt werden möchte, muss meines Erachtens ein:e bisheriger Erwachsenenvertreter:in enthoben werden, unabhängig davon, ob ihm oder ihr ein Fehlverhalten vorgeworfen wird oder nicht.
Viele Erwachsenenvertretungen könnte man vermeiden, wenn Unterstützungsangebote wie persönliche Assistenz oder Erwachsenensozialarbeit ausgebaut würden. Tatsächlich kommt es hier derzeit aber sogar zu einem Rückbau.
Man könnte sich außerdem strukturell anschauen, warum die Verteilung so unterschiedlich ist, welche Personen vom Gericht bestellt werden. 2025 wurden bundesweit 41 % aller Erwachsenenvertretungen von Anwält:innen geführt, in Wien 71 %. Gibt es dort keine Angehörigen? Es gibt Gerichte, in deren Einzugsgebiet für 50 % der vertretenen Personen eine nahestehende Person bestellt ist und Gerichte, in deren Bereich dieser Anteil bei 8 % liegt.
Entscheidend ist letztlich, dass qualitätsvolle Vertretung ohne den entsprechenden Einsatz öffentlicher Mittel unmöglich ist. Alle sogenannten Alternativen und „Notlösungen“ sind in Wahrheit ein Abstrich bei der Qualität, der genau die Personen trifft, die eigentlich geschützt werden sollten, nämlich die Betroffenen.
In der Steiermark vertreten wir als Verein etwa 1.400 Menschen professionell. Damit decken wir nur 25 % der 5.500 gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vor Ort ab. Notwendig wäre etwa das Doppelte an Kapazität, damit die Gerichte nicht aus Mangel an geeigneten gerichtlichen Erwachsenenvertreter:innen gezwungen sind, auf die Bestellung von unqualifizierten Privatpersonen auszuweichen. Das Dilemma der unzureichenden Finanzierung der Vereine besteht aber schon seit 40 Jahren. Leider steht die derzeitige Budgetsanierung dem dringend benötigten Ausbau der Vereins-Kapazitäten entgegen.
Das Interview ist Teil des Jahresberichts 2025.