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„Zwei Bilder nebeneinander, KI generiert: Links sitzt ein Jugendlicher in grauem Kapuzenpullover in einem Krankenhauszimmer auf einem Sessel und hält die Hände vor das Gesicht. Rechts sitzt eine Frau abends zu Hause am Tisch und hält ein Mobiltelefon mit dunklem Bildschirm in der Hand.“

© VertretungsNetz: KI generiert

29.10.2026

Psychiatrie: Kontakt zu Bezugspersonen kann Zwangsmaßnahmen verkürzen

Ein Telefonat mit seinen Eltern hätte womöglich die Fixierung eines jungen Patienten verhindern können, die Patientenanwaltschaft ließ den Fall gerichtlich überprüfen.

Auch Kinder und Jugendliche werden manchmal an psychiatrischen Stationen gegen oder ohne ihren Willen untergebracht. Basis dafür ist eine ärztliche Einschätzung, dass die Gesundheit oder das Leben der jungen Patient:innen selbst oder anderer Menschen ernstlich gefährdet ist. Auslöser für einen emotionalen Ausnahmezustand gibt es viele: Die Eltern trennen sich, oder ein nahestehender Mensch stirbt, Mobbing, Gewalterfahrungen, Liebeskummer. Jede Familie kann betroffen sein. 

Wer „untergebracht“ ist, darf das Krankenhaus vorerst nicht verlassen. Die Patientenanwält:innen vertreten und unterstützen die Patient:innen in dieser Zeit direkt im Krankenhaus. Jede Unterbringung muss an sie gemeldet werden. Im Vorjahr verzeichnete VertretungsNetz in seinem Zuständigkeitsgebiet 1.305 untergebrachte minderjährige Patient:innen. 

Weitergehende Beschränkungen nehmen zu

Zusätzlich zu einer Unterbringung sind sogenannte „weitergehende Beschränkungen“ möglich. Patient:innen können z. B. bei entsprechender Gefährdung auf ein Zimmer beschränkt werden, sedierende Medikamente erhalten oder mit Gurten am Bett fixiert werden. 

„Auch bei Kindern und Jugendlichen sind solche Maßnahmen leider nicht so selten: Der Anteil der Unterbringungen von Minderjährigen mit zusätzlicher Beschränkung stieg in den letzten Jahren von 19,5 (2019) auf 28 Prozent (2025). Die Patientenanwält:innen gehen den Meldungen nach und sehen genau hin, ob Zwangsmaßnahmen verhältnismäßig sind“, so Bernhard Rappert, Fachbereichsleiter Patientenanwaltschaft. Manche Beschränkungen lässt man auch gerichtlich überprüfen, so wie folgenden Fall.

Telefonat verweigert

Ein Jugendlicher, der an einer psychischen Erkrankung leidet, wurde an einer psychiatrischen Station untergebracht. Schon bei der Aufnahme war besprochen worden, dass es für den Patienten sehr wichtig ist, seine Eltern jederzeit erreichen zu können. Als er an einem Abend stark angespannt war und um ein Telefonat bat, wurde ihm gesagt, er müsse sich zuerst beruhigen, bevor er telefonieren könne. Die Situation eskalierte, als man ihn trotz seines Wunsches nicht telefonieren ließ. In der Folge fixierte man den Jungen über Nacht mit Gurten am Bett. Seine Eltern wurden erst am nächsten Morgen über den Vorfall informiert.

Fixierung und Kontaktverbot waren unzulässig

Die Patientenanwaltschaft ließ die Fixierung am Bett gerichtlich überprüfen. „Die Entscheidung fiel eindeutig aus: Man hätte das Telefonat mit den Eltern ermöglichen oder zumindest versuchen müssen. Schließlich wusste man aus Vorerfahrungen, dass Gespräche mit einem Elternteil den Patienten in akuten Situationen beruhigen konnten. Vielleicht hätte das Telefonat dem Jungen geholfen. Dadurch hätte man die mehrere Stunden andauernde Fixierung des Jungen an sein Bett vermeiden oder zumindest verkürzen können“, erläutert Rappert die Entscheidung. Und weiter: „Man weiß, dass vertraute Menschen in einer Krise entlasten und zur Beruhigung beitragen.“ 

Auch deshalb sieht das Unterbringungsgesetz vor, Vertrauenspersonen einzubeziehen, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Bevor Patient:innen am Bett fixiert werden, muss geprüft werden, ob ein solcher Kontakt die Situation entschärfen kann. „Ziel muss es immer sein, Fixierungen unter anderem durch professionelle Deeskalation so weit wie möglich zu vermeiden“, sagt Bernhard Rappert. „Den Kontakt zu Eltern und anderen Bezugspersonen ernst zu nehmen, gehört auch dazu“.