Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention garantiert die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts für Menschen mit Behinderungen. Bis dahin war es ein weiter Weg.
Burgenland
Das Grundrecht der:des Bewohner:in bzw. der:des Patient:in auf persönliche Freiheit – Rechtsschutz und Rechtssicherheit bei Freiheitsbeschränkungen gemäß Heimaufenthaltsgesetz
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